RS OGH 1991/9/18 1Ob576/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1991
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Norm

ZPO §397a Abs3
ZPO §411 Cb

Rechtssatz

Soweit ein Gericht zweiter Instanz über einen gemäß § 397 a Abs 3 ZPO unzulässigen Rekurs gegen einen erstinstanzlichen Beschluß, mit dem ein Versäumungsurteil infolge Widerspruchs aufgehoben wurde, in der Sache entscheidet, setzt es sich über die Rechtskraft dieses Beschlusses, die schon mit dessen Verkündung eintritt, hinweg.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0040943

Dokumentnummer

JJR_19910918_OGH0002_0010OB00576_9100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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