Norm
ABGB §1090 IIeRechtssatz
Ein Timesharingvertrag ist im Zusammenhang mit einer in der Bundesrepublik Deutschland entfalteten, auf die Schließung des Vertrages gerichteten Tätigkeit des Timesharingunternehmens zustandegekommen, wenn dieses Unternehmen über Telefonmarketing und persönliche Zusendung von Prospekten mit der Möglichkeit, mehrere Tage in einem Beherbergungsbetrieb der klagenden Partei in Österreich kostenlos zu nächtigen, eine persönliche Werbung am deutschen Aufenthaltsort des Verbrauchers entwickelt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0020679Dokumentnummer
JJR_19910918_OGH0002_0010OB00555_9100000_001