RS OGH 2007/12/18 3Ob540/91, 2Ob514/94, 8Ob142/98k, 1Ob180/98x, 10ObS121/07b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1991
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Norm

ABGB §94
EheG §66
  1. ABGB § 94 heute
  2. ABGB § 94 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 94 gültig von 01.01.2000 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 94 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. EheG § 66 heute
  2. EheG § 66 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Wenn ein Unterhaltspflichtiger oder ein Unterhaltsberechtigter einen Hilflosenzuschuss bezieht, spielt dieser bei der Unterhaltsbemessung keine Rolle, weil er den an Wartung und Hilfe notwendigen Sonderbedarf abdecken soll. Wenn aber der Hilflose den Hilflosenzuschuss einem Dritten als Entschädigung für dessen Pflegeleistungen zuwendet, dann kann diese Zuwendung zu einem Einkommen dieses Dritten werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0009511

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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