Norm
FinStrG §22Rechtssatz
Abgesehen davon, daß Schutzzweck des Finanzvergehens nach § 35 FinStrG die Zollhoheit des Staates ist, durch § 302 StGB aber ein anderes Rechtsgut, nämlich die Ordnungsgemäßheit und die Sauberkeit der gesamten staatlichen Verwaltung geschützt wird, erhellt schon aus der Regelung des § 22 FinStrG, daß das Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt mit einem Finanzvergehen echt idealkonkurrierend zusammentreffen kann.Abgesehen davon, daß Schutzzweck des Finanzvergehens nach Paragraph 35, FinStrG die Zollhoheit des Staates ist, durch Paragraph 302, StGB aber ein anderes Rechtsgut, nämlich die Ordnungsgemäßheit und die Sauberkeit der gesamten staatlichen Verwaltung geschützt wird, erhellt schon aus der Regelung des Paragraph 22, FinStrG, daß das Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt mit einem Finanzvergehen echt idealkonkurrierend zusammentreffen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0086127Dokumentnummer
JJR_19910926_OGH0002_0150OS00069_9100000_001