RS OGH 2021/6/22 4Ob522/91, 7Ob586/92, 2Ob99/06g, 1Ob98/12m, 10Ob42/20d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.1991
beobachten
merken

Norm

BGB §1922 Abs1
BGB §1942 Abs1

Rechtssatz

§ 1942 Abs 1 BGB bringt zusammen mit § 1922 Abs 1 BGB den Grundsatz des Vonselbsterwerbs (ispo - iure - Erwerbs) zum Ausdruck. Das Gesetz läßt den Erbschaftserwerb sogleich mit dem Erbfall eintreten, um eine subjektlose (ruhende) Erbschaft (hereditas iacens) zu vermeiden. Der Erbe wird sofort mit dem Erbfall dinglich berechtigt. Der Vonselbsterwerb kommt insofern der Rechtsklarheit zugute, als in jedem Moment ein Träger des Nachlasses vorhanden ist; dennoch bleibt auch hier zunächst die Unsicherheit darüber bestehen, wer endgültig der Rechtsträger sein wird, ist doch die Ausschlagung mit Rückwirkung auf den Erbfall ausgestattet.Paragraph 1942, Absatz eins, BGB bringt zusammen mit Paragraph 1922, Absatz eins, BGB den Grundsatz des Vonselbsterwerbs (ispo - iure - Erwerbs) zum Ausdruck. Das Gesetz läßt den Erbschaftserwerb sogleich mit dem Erbfall eintreten, um eine subjektlose (ruhende) Erbschaft (hereditas iacens) zu vermeiden. Der Erbe wird sofort mit dem Erbfall dinglich berechtigt. Der Vonselbsterwerb kommt insofern der Rechtsklarheit zugute, als in jedem Moment ein Träger des Nachlasses vorhanden ist; dennoch bleibt auch hier zunächst die Unsicherheit darüber bestehen, wer endgültig der Rechtsträger sein wird, ist doch die Ausschlagung mit Rückwirkung auf den Erbfall ausgestattet.

Entscheidungstexte

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0054115

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten