RS OGH 1991/10/9 9ObA149/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.1991
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Norm

ABGB §1162 II
AngG §27 A5
  1. ABGB § 1162 heute
  2. ABGB § 1162 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AngG Art. 1 § 27 heute
  2. AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975

Rechtssatz

Jeder Entlassung liegt als essentielles Tatbestandsmerkmal zugrunde, daß dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Aus diesem Grundsatz folgt, daß es im Falle der unberechtigten Entlassung und der Haltlosigkeit der erhobenen Vorwürfe für den Arbeitnehmer andererseits unzumutbar ist, ein neuerliches Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber einzugehen. (§48 ASGG).

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: grundlos, ungerechtfertigt, Dienstverhältnis, Zumutbarkeit, Unzumutbarkeit, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, Fortbeschäftigung, Weiterbeschäftigung, Vorwurf, wichtiger Grund, Entlassungsgrund, unbegründet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0029103

Dokumentnummer

JJR_19911009_OGH0002_009OBA00149_9100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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