RS OGH 1993/12/17 6Ob550/91, 8Ob651/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1991
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Norm

ABGB §1165 F
ABGB §1170a Abs2
  1. ABGB § 1165 heute
  2. ABGB § 1165 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1170a heute
  2. ABGB § 1170a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Dem Generalunternehmer stehen dem Subunternehmer gegenüber alle vertraglichen Rechte, somit auch das, nur unter den Voraussetzungen des § 1170 a Abs 2 ABGB einen höheren als den vereinbarten Werklohn zahlen zu müssen, grundsätzlich auch dann zu, wenn seine Ansprüche (einschließlich für Mehrleistungen) vom Bauherrn voll erfüllt wurden.Dem Generalunternehmer stehen dem Subunternehmer gegenüber alle vertraglichen Rechte, somit auch das, nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 1170, a Absatz 2, ABGB einen höheren als den vereinbarten Werklohn zahlen zu müssen, grundsätzlich auch dann zu, wenn seine Ansprüche (einschließlich für Mehrleistungen) vom Bauherrn voll erfüllt wurden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0021889

Dokumentnummer

JJR_19911010_OGH0002_0060OB00550_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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