Norm
DSt 1990 §25 Abs1Rechtssatz
Allein daraus, dass der Präsident einer Rechtsanwaltskammer als Anzeiger tätig wurde, kann eine Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrates (derselben Rechtsanwaltskammer) keinesfalls abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0056910Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.09.2014