RS OGH 1991/10/16 3Ob46/91 (3Ob47/91 -3Ob66/91, 3Ob1053/91), 3Ob153/94, 3Ob91/98y, 3Ob88/01i (3Ob89/

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Veröffentlicht am 16.10.1991
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Norm

EO §355 VII

Rechtssatz

Der Wegfall der Exekutionsbewilligung führt zu einer neuen Reihenfolge der einzelnen Strafbeschlüsse: Eine bisher wegen des vermeintlich zweiten Verstoßes verhängte "zweite" Strafe rückt jetzt zur "ersten" Strafe auf, so wie wenn sie anlässlich einer erst jetzt beantragten Bewilligung der Exekution verhängt worden wäre, darf also zum Beispiel nicht in der Verhängung der Haft bestehen oder nur wegen der "Wiederholung" des Zuwiderhandelns entsprechend höher bemessen werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 46/91
    Entscheidungstext OGH 16.10.1991 3 Ob 46/91
  • 3 Ob 153/94
    Entscheidungstext OGH 24.01.1996 3 Ob 153/94
  • 3 Ob 91/98y
    Entscheidungstext OGH 24.06.1998 3 Ob 91/98y
    Auch; Beisatz: Es können sehr wohl Strafbeschlüsse gefasst werden, ohne dass es eine (aufrecht bleibende) Exekutionsbewilligung gäbe. (T1)
  • 3 Ob 88/01i
    Entscheidungstext OGH 24.04.2002 3 Ob 88/01i
    Vgl auch; Beisatz: Auch bei nachträglichem Wegfall der Exekutionsbewilligung bleiben alle folgenden Strafbeschlüsse aufrecht. (T2)
  • 3 Ob 302/04i
    Entscheidungstext OGH 26.01.2005 3 Ob 302/04i
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 3 Ob 256/04z
    Entscheidungstext OGH 23.05.2005 3 Ob 256/04z
    nur: Der Wegfall der Exekutionsbewilligung führt zu einer neuen Reihenfolge der einzelnen Strafbeschlüsse: Eine bisher wegen des vermeintlich zweiten Verstoßes verhängte "zweite" Strafe rückt jetzt zur "ersten" Strafe auf. (T3)
  • 3 Ob 268/08w
    Entscheidungstext OGH 21.01.2009 3 Ob 268/08w
    Auch
  • 3 Ob 219/17b
    Entscheidungstext OGH 24.01.2018 3 Ob 219/17b
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0004458

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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