RS OGH 1991/10/22 5Ob545/91, 8Ob623/93, 6Ob629/93, 1Ob572/94, 8Ob535/94, 6Ob229/98i, 9Ob68/01t, 9Ob2

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Veröffentlicht am 22.10.1991
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Norm

AußStrG idF WGN 1989 §14 C2a
AußStrG idF WGN 1989 §14 C2c
ZPO §502 HI2

Rechtssatz

Im streitigen Verfahren werden Nichtigkeitsgründe oder gravierende, auf eine Aktenwidrigkeit hinauslaufende Fehler bei der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts als revisibel angesehen, weil durch einen Rechtsmittelausschluß die Rechtssicherheit gefährdet wäre. Umsomehr müssen derartige Überlegungen in einem Verfahren gelten, in dem das Gericht alle für seine Entscheidung maßgeblichen Tatumstände von Amts wegen zu untersuchen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0007111

Dokumentnummer

JJR_19911022_OGH0002_0050OB00545_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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