TE OGH 1993/12/22 8Ob623/93

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Veröffentlicht am 22.12.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E. Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 9.7.1983 geborenen mj.Martina M***** und der am 7.2.1986 geborenen mj.Michaela M***** den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 14.10.1993, GZ 8 Ob 623/93, wird dahin berichtigt, daß es auf Seite 1 in der zwölften Zeile statt "GZ 47 R 294/93-77" richtig "43 R 394/93-77" zu lauten hat.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Geschäftszahl des angefochtenen rekursgerichtlichen Beschlusses wurde im Beschluß des Obersten Gerichtshofes versehentlich unrichtig angegeben; diese offenbare Unrichtigkeit wird hierauf berichtigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB00623.93.1222.000

Dokumentnummer

JJT_19931222_OGH0002_0080OB00623_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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