RS OGH 1991/10/22 5Ob114/91

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Veröffentlicht am 22.10.1991
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Norm

ABGB §485
ABGB §509
ABGB §825
WEG §1 Abs3

Rechtssatz

Auch der auf bestimmte Grundflächen oder Räume eines Hauses beschränkte Fruchtgenuß belastet gemäß § 485 ABGB grundsätzlich die ganze Liegenschaft ( Vgl NZ 1968, 91 ) bzw alle Wohnungseigentumsanteile, sofern er sich auf Räumlichkeiten oder Grundflächen erstreckt, die iS des § 1 Abs 3 WEG der allgemeinen Benützung dienen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0011710

Dokumentnummer

JJR_19911022_OGH0002_0050OB00114_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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