RS OGH 1991/10/22 10ObS284/91, 10ObS29/94, 10ObS114/95

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Veröffentlicht am 22.10.1991
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Norm

ASVG §175 Abs1

Rechtssatz

Die Teilnahme an betrieblichen Feiern ist nur dann der versicherten Betriebstätigkeit gleichzusetzen, wenn die Veranstaltung dazu bestimmt ist, die Verbundenheit zwischen Betriebsleitung und Belegschaft zu pflegen. Zusammenkünfte, die der Pflege der Verbundenheit nur der Arbeitnehmer eines Unternehmens (bzw nur der Führungskräfte) untereinander dienen, sind im allgemeinen nicht versichert. Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung erfordert auch ein gewisses Maß an Planung und Organisation. Fehlt es an der betrieblichen Steuerung der Veranstaltung, so besteht kein Versicherungsschutz. Die Überlassung von Betriebsräumen für eine private Feier von Betriebsangehörigen (zB Einladung eines Betriebsangehörigen zur Feier seines Dienstjubiläums) reicht für sich allein noch nicht aus, um die Veranstaltung als im inneren Zusammenhang mit der betriebliche Tätigkeit stehend anzusehen. Unabdingbare Voraussetzung ist, daß die Veranstaltung von der Betriebsleitung oder in ihrem Namen als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung durchgeführt oder dies mindestens von ihr gebilligt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0084633

Dokumentnummer

JJR_19911022_OGH0002_010OBS00284_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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