Norm
ASGG idF BGBl 1994/624 §45 Abs3Rechtssatz
In einem Verfahren über vertragliche Ruhegenüsse darf der Rekurs gemäß § 45 Abs 4 ASGG zwar auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG für zulässig erklärt werden; dies ändert jedoch nichts daran, daß gegen einen Aufhebungsbeschluß Rekurs nur dann erhoben werden kann, wenn ihn das Berufungsgericht für zulässig erklärt hat.In einem Verfahren über vertragliche Ruhegenüsse darf der Rekurs gemäß Paragraph 45, Absatz 4, ASGG zwar auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG für zulässig erklärt werden; dies ändert jedoch nichts daran, daß gegen einen Aufhebungsbeschluß Rekurs nur dann erhoben werden kann, wenn ihn das Berufungsgericht für zulässig erklärt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0085738Dokumentnummer
JJR_19911023_OGH0002_009OBA00207_9100000_001