RS OGH 1991/10/30 1Ob581/91, 1Ob180/99y, 1Ob149/99i, 4Ob155/02a, 4Ob83/12b

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Veröffentlicht am 30.10.1991
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Norm

ZPO §530 Abs1 Z6 F

Rechtssatz

Dieser Wiederaufnahmsgrund dient dem Schutz der Rechtskraft. Zwischen den Parteien des wieder aufzunehmenden Verfahrens schafft eine Entscheidung nur dann Recht, wenn entweder die Parteien in beiden Verfahren ident sind oder sich die Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidung auf Personen, die am Verfahren nicht beteiligt waren, erstreckt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 581/91
    Entscheidungstext OGH 30.10.1991 1 Ob 581/91
    Veröff: JBl 1992,396
  • 1 Ob 180/99y
    Entscheidungstext OGH 29.06.1999 1 Ob 180/99y
    nur: Dieser Wiederaufnahmsgrund dient dem Schutz der Rechtskraft. (T1); Beisatz: Die früher ergangene Entscheidung muß im Zeitpunkt der Fällung des späteren Urteils bereits rechtskräftig gewesen sein, um als Wiederaufnahmsgrund gemäß § 530 Abs 1 Z 6 ZPO tauglich zu sein, denn nur in einem solchen Fall kann die Rechtskraft einer Vorentscheidung verletzt worden sein. Es genügt also nicht, daß das aufgefundene Urteil, das den Wiederaufnahmsgrund darstellen soll, vor Eintritt der Rechtskraft der mit Wiederaufnahmsklage anzufechtenden Entscheidung rechtskräftig geworden ist. (T2)
  • 1 Ob 149/99i
    Entscheidungstext OGH 29.06.1999 1 Ob 149/99i
    nur T1; Beis wie T2
  • 4 Ob 155/02a
    Entscheidungstext OGH 20.08.2002 4 Ob 155/02a
    Auch; Beisatz: Dieser Wiederaufnahmsgrund, der dem Schutz der Rechtskraft dient setzt-wie sich aus §530 Abs2 ZPO ergibt-voraus, dass das "aufgefundene Urteil" schon vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz in Rechtskraft erwachsen war. (T3); Veröff: SZ 2002/103
  • 4 Ob 83/12b
    Entscheidungstext OGH 12.06.2012 4 Ob 83/12b
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3
    Veröff: SZ 2012/63

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0043711

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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