Norm
ZPO §530 Abs1 Z6 FRechtssatz
Dieser Wiederaufnahmsgrund dient dem Schutz der Rechtskraft. Zwischen den Parteien des wieder aufzunehmenden Verfahrens schafft eine Entscheidung nur dann Recht, wenn entweder die Parteien in beiden Verfahren ident sind oder sich die Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidung auf Personen, die am Verfahren nicht beteiligt waren, erstreckt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0043711Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.06.2014