Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****verein ***** vertreten durch Dr. Gerhard Engin-Deniz und Dr. Christian Reimitz, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Eva H*****, vertreten durch Dr. Markus Freund, Rechtsanwalt in Wien, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 48 C 700/88b des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 2. März 1999, GZ 39 R 641/98y-7, womit der Beschluß des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 28. Juni 1998, GZ 48 C 159/98h-3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die klagende Partei begehrte die Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 48 C 700/88b des Erstgerichts aus dem Grunde des § 530 Abs 1 Z 6 ZPO. Sie brachte dazu vor, die Beklagte habe im Verfahren zu AZ 48 C 126/89t des Erstgerichts die Feststellung begehrt, daß sie aufgrund ihres Eintrittsrechts nach der Verlassenschaft nach ihrer Großmutter Hauptmieterin einer bestimmten Wohnung sei. Dieses Feststellungsbegehren sei mangels Vorliegens eines Eintrittsrechts in erster und zweiter Instanz abgewiesen worden; mit Beschluß vom 5. 9. 1990 habe der Oberste Gerichtshof zu AZ 2 Ob 569/90 die von der Beklagten erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen. Im wiederaufzunehmenden Aufkündigungsverfahren zu AZ 48 C 700/88b des Erstgerichts sei die gegen die Verlassenschaft gerichtete Aufkündigung in erster und zweiter Instanz für rechtswirksam erklärt worden, doch habe der Oberste Gerichtshof zu AZ 1 Ob 608/90 mit Urteil vom 12. 9. 1990 die Aufkündigung als rechtsunwirksam aufgehoben und das Räumungsbegehren mit der Begründung abgewiesen, daß die in diesem Verfahren als Nebenintervenientin aufgetretene Beklagte eintrittsberechtigt sei. Der Nachlaß nach ihrer Großmutter sei der Beklagten mit Beschluß vom 18. 2. 1993 eingeantwortet worden. Zu AZ 41 C 409/91m des Erstgerichts habe die klagende Partei erneut eine Aufkündigung gegen die Beklagte eingebracht. Mit Urteil vom 27. 1. 1998 habe der Oberste Gerichtshof zu AZ 1 Ob 218/97h ausgesprochen, daß die Entscheidungen AZ 1 Ob 608/90 und AZ 2 Ob 569/90 zueinander in unauflösbarem Widerspruch stünden, der zu 1 Ob 608/90 ergangenen Entscheidung aber die stärkere Bindungswirkung zukomme. Diese Entscheidung sei der klagenden Partei am 14. 4. 1998 zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe sie Kenntnis von der "überraschenden Rechtsmeinung" des Obersten Gerichshofs erlangt. Erst jetzt sei für sie erkennbar gewesen, daß sie binnen vier Wochen ab Kenntnis der erfolgten Einantwortung Wiederaufnahmsklage in bezug auf die zu AZ 1 Ob 608/90 ergangene Entscheidung hätte einbringen müssen. Deshalb beantragte die klagende Partei auch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Wiederaufnahmsklage.Die klagende Partei begehrte die Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 48 C 700/88b des Erstgerichts aus dem Grunde des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO. Sie brachte dazu vor, die Beklagte habe im Verfahren zu AZ 48 C 126/89t des Erstgerichts die Feststellung begehrt, daß sie aufgrund ihres Eintrittsrechts nach der Verlassenschaft nach ihrer Großmutter Hauptmieterin einer bestimmten Wohnung sei. Dieses Feststellungsbegehren sei mangels Vorliegens eines Eintrittsrechts in erster und zweiter Instanz abgewiesen worden; mit Beschluß vom 5. 9. 1990 habe der Oberste Gerichtshof zu AZ 2 Ob 569/90 die von der Beklagten erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen. Im wiederaufzunehmenden Aufkündigungsverfahren zu AZ 48 C 700/88b des Erstgerichts sei die gegen die Verlassenschaft gerichtete Aufkündigung in erster und zweiter Instanz für rechtswirksam erklärt worden, doch habe der Oberste Gerichtshof zu AZ 1 Ob 608/90 mit Urteil vom 12. 9. 1990 die Aufkündigung als rechtsunwirksam aufgehoben und das Räumungsbegehren mit der Begründung abgewiesen, daß die in diesem Verfahren als Nebenintervenientin aufgetretene Beklagte eintrittsberechtigt sei. Der Nachlaß nach ihrer Großmutter sei der Beklagten mit Beschluß vom 18. 2. 1993 eingeantwortet worden. Zu AZ 41 C 409/91m des Erstgerichts habe die klagende Partei erneut eine Aufkündigung gegen die Beklagte eingebracht. Mit Urteil vom 27. 1. 1998 habe der Oberste Gerichtshof zu AZ 1 Ob 218/97h ausgesprochen, daß die Entscheidungen AZ 1 Ob 608/90 und AZ 2 Ob 569/90 zueinander in unauflösbarem Widerspruch stünden, der zu 1 Ob 608/90 ergangenen Entscheidung aber die stärkere Bindungswirkung zukomme. Diese Entscheidung sei der klagenden Partei am 14. 4. 1998 zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe sie Kenntnis von der "überraschenden Rechtsmeinung" des Obersten Gerichshofs erlangt. Erst jetzt sei für sie erkennbar gewesen, daß sie binnen vier Wochen ab Kenntnis der erfolgten Einantwortung Wiederaufnahmsklage in bezug auf die zu AZ 1 Ob 608/90 ergangene Entscheidung hätte einbringen müssen. Deshalb beantragte die klagende Partei auch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Wiederaufnahmsklage.
Das Erstgericht wies die Wiederaufnahmsklage gemäß § 538 Abs 1 ZPO im Vorprüfungsverfahren zurück. Die Entscheidung 2 Ob 569/90 sei den Parteien am 8. 10. 1990 zugestellt worden, die Entscheidung zu 1 Ob 608/90 sei ihnen erst am 5. 11. 1990 zugekommen. Die am 5. 9. 1990 zu 2 Ob 569/90 gefällte Entscheidung sei zum Zeitpunkt der Fällung des Urteils zu 1 Ob 608/90, nämlich am 12. 9. 1990, noch nicht in Rechtskraft erwachsen gewesen. Dies wäre aber Voraussetzung für den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 6 ZPO.Das Erstgericht wies die Wiederaufnahmsklage gemäß Paragraph 538, Absatz eins, ZPO im Vorprüfungsverfahren zurück. Die Entscheidung 2 Ob 569/90 sei den Parteien am 8. 10. 1990 zugestellt worden, die Entscheidung zu 1 Ob 608/90 sei ihnen erst am 5. 11. 1990 zugekommen. Die am 5. 9. 1990 zu 2 Ob 569/90 gefällte Entscheidung sei zum Zeitpunkt der Fällung des Urteils zu 1 Ob 608/90, nämlich am 12. 9. 1990, noch nicht in Rechtskraft erwachsen gewesen. Dies wäre aber Voraussetzung für den Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands S 52.000, nicht aber S 260.000 übersteige. Der Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt. Der Oberste Gerichtshof habe bereits zu AZ 1 Ob 218/97h die vom Erstgericht zur Begründung für die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage gewählten Argumente gebraucht, und die klagende Partei vermöge keine plausiblen Gründe gegen diese Rechtsauffassung ins Treffen zu führen. Daher könne der Ansicht der klagenden Partei, die im § 530 Abs 1 Z 6 ZPO gewählte Formulierung "bereits rechtskräftig gewordene Entscheidung" bedeute lediglich, daß das den Wiederaufnahmsgrund darstellende aufgefundene Urteil vor Eintritt der Rechtskraft der mit der Wiederaufnahmsklage anzufechtenden Entscheidung rechtskräftig geworden sein müsse, nicht beigetreten werden.Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands S 52.000, nicht aber S 260.000 übersteige. Der Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt. Der Oberste Gerichtshof habe bereits zu AZ 1 Ob 218/97h die vom Erstgericht zur Begründung für die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage gewählten Argumente gebraucht, und die klagende Partei vermöge keine plausiblen Gründe gegen diese Rechtsauffassung ins Treffen zu führen. Daher könne der Ansicht der klagenden Partei, die im Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO gewählte Formulierung "bereits rechtskräftig gewordene Entscheidung" bedeute lediglich, daß das den Wiederaufnahmsgrund darstellende aufgefundene Urteil vor Eintritt der Rechtskraft der mit der Wiederaufnahmsklage anzufechtenden Entscheidung rechtskräftig geworden sein müsse, nicht beigetreten werden.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der klagenden Partei ist unzulässig. An den Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 526 Abs 2 ZPO).Der Revisionsrekurs der klagenden Partei ist unzulässig. An den Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO).
Bereits in der Entscheidung 1 Ob 218/97h (= JBl 1998, 782) hat der erkennende Senat ausgeführt, daß die Wiederaufnahme des Kündigungsstreits schon deshalb nicht in Betracht käme, weil die früher (am 5. 9. 1990) getroffene Entscheidung 2 Ob 569/90 im Zeitpunkt der Fällung des Urteils des Obersten Gerichtshofs im Kündigungsstreit (am 12. 9. 1990) mangels Zustellung noch nicht in Rechtskraft erwachsen gewesen sei; dies aber wäre Voraussetzung für den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 6 ZPO. Die Ausführungen der Revisionsrekurswerberin bieten keinen Anlaß, von dieser Rechtsansicht abzugehen. Bedenkt man, daß der Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 6 ZPO dem Schutz der Rechtskraft dient (JBl 1992, 396; Fasching, Lehrbuch2 Rz 2059; derselbe, Kommentar IV 508), dann wird klar, daß die früher ergangene Entscheidung im Zeitpunkt der Fällung des späteren Urteils bereits rechtskräftig gewesen sein muß, um als Wiederaufnahmsgrund gemäß § 530 Abs 1 Z 6 ZPO tauglich zu sein, denn nur in einem solchen Fall kann die Rechtskraft einer Vorentscheidung verletzt worden sein. Es genügt also nicht, daß das aufgefundene Urteil, das den Wiederaufnahmsgrund darstellen soll, vor Eintritt der Rechtskraft der mit Wiederaufnahmsklage anzufechtenden Entscheidung rechtskräftig geworden ist, wie Fasching in seinem Kommentar IV 509 ohne jede weitere Begründung ausführt. Fasching selbst legt in dem auf diesen mißverständlichen Satz folgenden Absatz übrigens auch dar, die Wiederaufnahmsklage gemäß § 530 Abs 2 ZPO sei nur dann zulässig, wenn die Partei "ohne ihr Verschulden außerstande war, die 'Rechtskraft des Urteils' vor Schluß der mündlichen Verhandlung, auf welche das Urteil erster Instanz erging, geltend zu machen". Dann muß das "aufgefundene Urteil" aber schon zu diesem Zeitpunkt rechtskräftig gewesen sein. § 530 Abs 1 Z 6 ZPO soll eben dazu dienen, der Mißachtung von Entscheidungswirkungen entgegentreten zu können (vgl Bajons, Zivilverfahren, Rz 210); eine solche Mißachtung könnte aber erst stattfinden, wenn eine rechtskräftige Entscheidung im Zeitpunkt des Fällens der späteren Entscheidung unbeachtet bliebe.Bereits in der Entscheidung 1 Ob 218/97h (= JBl 1998, 782) hat der erkennende Senat ausgeführt, daß die Wiederaufnahme des Kündigungsstreits schon deshalb nicht in Betracht käme, weil die früher (am 5. 9. 1990) getroffene Entscheidung 2 Ob 569/90 im Zeitpunkt der Fällung des Urteils des Obersten Gerichtshofs im Kündigungsstreit (am 12. 9. 1990) mangels Zustellung noch nicht in Rechtskraft erwachsen gewesen sei; dies aber wäre Voraussetzung für den Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO. Die Ausführungen der Revisionsrekurswerberin bieten keinen Anlaß, von dieser Rechtsansicht abzugehen. Bedenkt man, daß der Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO dem Schutz der Rechtskraft dient (JBl 1992, 396; Fasching, Lehrbuch2 Rz 2059; derselbe, Kommentar römisch IV 508), dann wird klar, daß die früher ergangene Entscheidung im Zeitpunkt der Fällung des späteren Urteils bereits rechtskräftig gewesen sein muß, um als Wiederaufnahmsgrund gemäß Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO tauglich zu sein, denn nur in einem solchen Fall kann die Rechtskraft einer Vorentscheidung verletzt worden sein. Es genügt also nicht, daß das aufgefundene Urteil, das den Wiederaufnahmsgrund darstellen soll, vor Eintritt der Rechtskraft der mit Wiederaufnahmsklage anzufechtenden Entscheidung rechtskräftig geworden ist, wie Fasching in seinem Kommentar römisch IV 509 ohne jede weitere Begründung ausführt. Fasching selbst legt in dem auf diesen mißverständlichen Satz folgenden Absatz übrigens auch dar, die Wiederaufnahmsklage gemäß Paragraph 530, Absatz 2, ZPO sei nur dann zulässig, wenn die Partei "ohne ihr Verschulden außerstande war, die 'Rechtskraft des Urteils' vor Schluß der mündlichen Verhandlung, auf welche das Urteil erster Instanz erging, geltend zu machen". Dann muß das "aufgefundene Urteil" aber schon zu diesem Zeitpunkt rechtskräftig gewesen sein. Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO soll eben dazu dienen, der Mißachtung von Entscheidungswirkungen entgegentreten zu können vergleiche Bajons, Zivilverfahren, Rz 210); eine solche Mißachtung könnte aber erst stattfinden, wenn eine rechtskräftige Entscheidung im Zeitpunkt des Fällens der späteren Entscheidung unbeachtet bliebe.
Mangels Vorliegens (und Aufzeigens) einer erheblichen Rechtsfrage ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
Textnummer
E54694European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0010OB00149.99I.0629.000Im RIS seit
29.07.1999Zuletzt aktualisiert am
15.05.2012