Norm
ABGB §1330 Abs1 ARechtssatz
Dem in seiner Ehre Verletzten steht gemäß § 1330 Abs 1 ABGB (bei Vorliegen der Wiederholungsgefahr) ein Unterlassungsanspruch zu. Greift eine Karikatur oder Satire, denen als Kunstform die Verzerrung beziehungsweise Übertreibung der Wirklichkeit immanent ist, in Rechte einer Dritten, insbesonders dessen Ehre ein, bedarf es zunächst der Feststellung des "Aussagekerns", der auf seine Verletzungseignung zu prüfen ist. Die Verletzung des Kerns der menschlichen Ehre und Menschenwürde setzen auch der Karikatur beziehungsweise Satire Grenzen. Im übrigen Bereich hat eine Güterabwägung Platz zu greifen. Eine Karikatur die eine in einer Tageszeitung zu Unrecht gegen eine Person verwendete Aussage ("Schweinchen, das alles macht") in ätzender Form bildlich auf den Chefredakteur und Herausgeber dieser Tageszeitung ummünzt, ist unter dem Gesichtspunkt der Kunstfreiheit nicht rechtswidrig.Dem in seiner Ehre Verletzten steht gemäß Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB (bei Vorliegen der Wiederholungsgefahr) ein Unterlassungsanspruch zu. Greift eine Karikatur oder Satire, denen als Kunstform die Verzerrung beziehungsweise Übertreibung der Wirklichkeit immanent ist, in Rechte einer Dritten, insbesonders dessen Ehre ein, bedarf es zunächst der Feststellung des "Aussagekerns", der auf seine Verletzungseignung zu prüfen ist. Die Verletzung des Kerns der menschlichen Ehre und Menschenwürde setzen auch der Karikatur beziehungsweise Satire Grenzen. Im übrigen Bereich hat eine Güterabwägung Platz zu greifen. Eine Karikatur die eine in einer Tageszeitung zu Unrecht gegen eine Person verwendete Aussage ("Schweinchen, das alles macht") in ätzender Form bildlich auf den Chefredakteur und Herausgeber dieser Tageszeitung ummünzt, ist unter dem Gesichtspunkt der Kunstfreiheit nicht rechtswidrig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0031735Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021