RS OGH 1991/11/7 12Os129/91

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Veröffentlicht am 07.11.1991
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Norm

EO §35 Abs1 K
StPO §395 Abs1

Rechtssatz

Bei der Kostenbestimmung gemäß § 395 Abs 1 StPO hat das Gericht auf nachgewiesene (Teil-)Zahlungen der kostenersatzpflichtigen Partei Bedacht zu nehmen haben, weil dies für die Höhe des (strittigen) Kostenanspruches insoferne von Bedeutung ist, als für den Fall der (notwendig werdenden) Exekutionsführung auf vor Schaffung des Exekutionstitels geleistete Zahlungen ein Oppositionsbegehren nicht gestützt werden könnte (§ 35 Abs 1 EO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0001974

Dokumentnummer

JJR_19911107_OGH0002_0120OS00129_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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