Norm
EO §35 Abs1 KRechtssatz
Bei der Kostenbestimmung gemäß § 395 Abs 1 StPO hat das Gericht auf nachgewiesene (Teil-)Zahlungen der kostenersatzpflichtigen Partei Bedacht zu nehmen haben, weil dies für die Höhe des (strittigen) Kostenanspruches insoferne von Bedeutung ist, als für den Fall der (notwendig werdenden) Exekutionsführung auf vor Schaffung des Exekutionstitels geleistete Zahlungen ein Oppositionsbegehren nicht gestützt werden könnte (§ 35 Abs 1 EO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0001974Dokumentnummer
JJR_19911107_OGH0002_0120OS00129_9100000_001