Norm
VersVG §12 Abs3Rechtssatz
Es bedarf keiner Belehrung über den Beginn der Frist, über das für eine Klagsführung zuständige Gericht und keine Angabe der für die Abwendung der Rechtsfolgen des § 12 Abs 3 VersVG notwendigen Schritte. Es ist auch nicht zu untersuchen, ob der Adressat des Schreibens die Rechtslage gekannt hat, weil es sich bei der Vorschrift des § 12 Abs 3 VersVG um eine Formvorschrift handelt und der Versicherer damit rechnen kann, daß sich der Anspruchsberechtigte auf geeignete Art Kenntnis vom Schreiben verschaffen wird.Es bedarf keiner Belehrung über den Beginn der Frist, über das für eine Klagsführung zuständige Gericht und keine Angabe der für die Abwendung der Rechtsfolgen des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG notwendigen Schritte. Es ist auch nicht zu untersuchen, ob der Adressat des Schreibens die Rechtslage gekannt hat, weil es sich bei der Vorschrift des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG um eine Formvorschrift handelt und der Versicherer damit rechnen kann, daß sich der Anspruchsberechtigte auf geeignete Art Kenntnis vom Schreiben verschaffen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0080285Dokumentnummer
JJR_19911114_OGH0002_0070OB00024_9100000_001