RS OGH 1991/11/19 12Os120/91, 14Os29/93

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Veröffentlicht am 19.11.1991
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Norm

StGB §34 Z14

Rechtssatz

Es wäre verfehlt den Milderungsgrund des § 34 Z 14 StGB schon darin zu erblicken, daß der Rechtsbrecher in sein strafgesetzwidriges Treiben (Suchtgifthandel) schlechthin hätte tiefer verstrickt sein können, als es tatsächlich der Fall war: Denn, wer könnte nicht von sich behaupten, er hätte über die inkriminierten Taten hinaus, hätte er nur gewollt, noch weitere begehen können!

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0091351

Dokumentnummer

JJR_19911119_OGH0002_0120OS00120_9100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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