Norm
StGB §34 Z14Rechtssatz
Es wäre verfehlt den Milderungsgrund des § 34 Z 14 StGB schon darin zu erblicken, daß der Rechtsbrecher in sein strafgesetzwidriges Treiben (Suchtgifthandel) schlechthin hätte tiefer verstrickt sein können, als es tatsächlich der Fall war: Denn, wer könnte nicht von sich behaupten, er hätte über die inkriminierten Taten hinaus, hätte er nur gewollt, noch weitere begehen können!
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0091351Dokumentnummer
JJR_19911119_OGH0002_0120OS00120_9100000_003