RS OGH 1993/4/20 12Os120/91, 14Os29/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.1991
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Norm

StGB §34 Z14
  1. StGB § 34 heute
  2. StGB § 34 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  3. StGB § 34 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StGB § 34 gültig von 01.01.1989 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988

Rechtssatz

Es wäre verfehlt den Milderungsgrund des § 34 Z 14 StGB schon darin zu erblicken, daß der Rechtsbrecher in sein strafgesetzwidriges Treiben (Suchtgifthandel) schlechthin hätte tiefer verstrickt sein können, als es tatsächlich der Fall war: Denn, wer könnte nicht von sich behaupten, er hätte über die inkriminierten Taten hinaus, hätte er nur gewollt, noch weitere begehen können!Es wäre verfehlt den Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer 14, StGB schon darin zu erblicken, daß der Rechtsbrecher in sein strafgesetzwidriges Treiben (Suchtgifthandel) schlechthin hätte tiefer verstrickt sein können, als es tatsächlich der Fall war: Denn, wer könnte nicht von sich behaupten, er hätte über die inkriminierten Taten hinaus, hätte er nur gewollt, noch weitere begehen können!

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0091351

Dokumentnummer

JJR_19911119_OGH0002_0120OS00120_9100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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