RS OGH 1991/11/19 4Ob524/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.1991
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Norm

GmbHG §38
GmbHG §88 Abs1
  1. GmbHG § 38 heute
  2. GmbHG § 38 gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. GmbHG § 88 heute
  2. GmbHG § 88 gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Die gemäß § 88 Abs 1 GmbHG erforderliche Eintragung eines mit der durch eine Satzungsänderung festgelegten Mehrheit gefaßten Auflösungsbeschlusses setzt voraus, daß die vorangegangenen, die Beschlußmehrheit betreffende Satzungsänderung bereits ins Firmenbuch eingetragen wurde, weil das Firmenbuchgericht einen Auflösungsbeschluß nicht eintragen darf, wenn er nicht mit der in dem - ihm allein bekannten - ursprünglichen Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Mehrheit gefaßt worden ist. Eine bloß im Innenverhältnis wirksame Auflösung ist somit nicht denkbar.Die gemäß Paragraph 88, Absatz eins, GmbHG erforderliche Eintragung eines mit der durch eine Satzungsänderung festgelegten Mehrheit gefaßten Auflösungsbeschlusses setzt voraus, daß die vorangegangenen, die Beschlußmehrheit betreffende Satzungsänderung bereits ins Firmenbuch eingetragen wurde, weil das Firmenbuchgericht einen Auflösungsbeschluß nicht eintragen darf, wenn er nicht mit der in dem - ihm allein bekannten - ursprünglichen Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Mehrheit gefaßt worden ist. Eine bloß im Innenverhältnis wirksame Auflösung ist somit nicht denkbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059704

Dokumentnummer

JJR_19911119_OGH0002_0040OB00524_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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