TE OGH 1991/11/19 4Ob524/91

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Veröffentlicht am 19.11.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Jürgen L*****, vertreten durch Dr.Ulrich O.Daghofer, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei "D*****" Zeitungsverlagsgesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr.Hella Ranner und Dr.Franz Krainer, Rechtsanwälte in Graz, wegen Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen (Streitwert S 400.000) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 30.Jänner 1991, GZ 2 R 256/90-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Handelsgericht vom 14. August 1990, GZ 19 Cg 383/89-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 15.658,20 (darin enthalten S 2.609,70 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom 25.9.1985 gegründete GmbH. Gegenstand ihres Unternehmens ist der Verlag, die Herstellung und die Verbreitung periodisch erscheinender Druckwerke, insbesondere von Zeitungen, vor allem der Gratiszeitung "D*****". Der Kläger ist seit seinem Eintritt am 23.1.1986 Gesellschafter der Beklagten; er ist mit 25 % am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt. § 13 und § 18 des Gesellschaftsvertrages haben folgenden Wortlaut:

"§ 13

Folgende Beschlüsse bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit einer Mehrheit von 90 % der abgegebenen Stimmen:

a) Die Änderung des Gesellschaftsvertrages einschließlich der Änderung des Unternehmensgegenstandes;

b) Beteiligung an anderen Unternehmen und Gesellschaften;

c) Die Veräußerung und die Verpachtung des Unternehmens;

d) Die Auflösung der Gesellschaft.

§ 18

Sollte eine der Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages nicht rechtswirksam sein oder ungültig werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Vertragsvorschriften nicht berührt.

Die Gesellschafter verpflichten sich, anstelle der nicht rechtswirksamen Bestimmung unverzüglich eine solche zu bestimmen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt."

In der Generalversammlung vom 23.1.1986 beschlossen sämtliche Gesellschafter einstimmig, das in § 13 der Satzung angeführte Quorum von 90 % für sämtliche Beschlußgegenstände auf eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen herabzusetzen. Dieses neue Quorum verstieß jedoch in Ansehung des in § 13 lit a der Satzung genannten Beschlußgegenstandes gegen § 50 Abs 1 GmbHG, wonach Abänderungen des Gesellschaftsvertrages nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden können. Dieser Gesellschafterbeschluß ist bisher nicht ins Handelsregister (Firmenbuch) eingetragen worden.

In der Generalversammlung vom 25.9.1989 faßten die übrigen Gesellschafter gegen die Stimme des Klägers, sohin mit 3/4 Mehrheit, die angefochtenen Beschlüsse 1. auf Auflösung der Gesellschaft, 2. auf Einleitung der Liquidation der Gesellschaft und Bestellung eines Liquidators sowie 3. auf Erteilung bestimmter, in der Klage im einzelnen angeführter Aufträge an den Liquidator zur Verwertung des vorhandenen Vermögens der Gesellschaft, wobei diese Aufträge auch dann wirksam sein sollten, wenn die Beschlüsse auf Auflösung der Gesellschaft und Einleitung der Liquidation nichtig sein sollten.

Mit Beschluß vom 6.10.1989 wies das Landesgericht für ZRS Graz den Antrag vom 3.10.1989 auf Eintragung des Beschlusses auf Auflösung und Liquidation der Gesellschaft mit der Begründung ab, daß das hiefür gemäß § 13 lit d der Satzung vorgesehene Mehrheitserfordernis von 90 % der abgegebenen Stimmen nicht erreicht worden sei.

Mit Beschluß vom 10.11.1989 lehnte das Landesgericht für ZRS Graz auch die erst am 27.10.1989 beantragte Eintragung des Beschlusses vom 23.1.1986 ins Handelsregister ab; das Oberlandesgericht Graz bestätigte diesen Beschluß.

In der - nach Einbringung der vorliegenden Klage - abgehaltenen Generalversammlung vom 3.11.1989 wurde von den übrigen Gesellschaftern gegen die Stimme des Klägers beschlossen, § 13 der Satzung dahin zu ändern, daß das dort genannte Quorum von 90 % auf 75 % herabgesetzt werde. Der dagegen vom Kläger erhobenen Nichtigkeitsklage wurde mit Anerkenntnisurteil des Erstgerichtes vom 26.6.1990 stattgegeben.

Beim Erstgericht ist eine Klage der übrigen Gesellschafter anhängig, mit welcher der Kläger auf Zustimmung zu der von ihnen gewünschten Änderung des § 13 des Gesellschaftsvertrages in Anspruch genommen wird.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Nichtigerklärung der in der Generalversammlung vom 25.9.1989 gefaßten Beschlüsse auf Auflösung der Gesellschaft, Einleitung der Liquidation und Bestellung des Gesellschafters Dr.Manfred R***** zum Liquidator sowie auf Erteilung der Aufträge an den Liquidator

a) bestehende Dauerschuldverhältnisse, insbesondere Miet-, Leasing-, Pacht- oder sonstige Verhältnisse, wie Dienstverhältnisse, aufzulösen und für eine möglichst wirtschaftliche Beendigung der bestehenden Verträge zu sorgen;

b) die Verwertung und Veräußerung aller beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte, wie sie derzeit im Vermögen vorhanden sind, durchzuführen;

c) den Versuch zu unternehmen, einen etwa vorhandenen "Firmenwert" der Gesellschaft sofort zu veräußern, insbesondere eine uU mögliche Veräußerung der Wort- und Bildmarke sowie des Namens "D*****" vorzunehmen;

d) auf Grund der vorhandenen Gesamtsituation und der Erklärung der Gesellschafter sowie der Erläuterungen zum Punkt "Auflösung der Gesellschaft" keine weiteren Zeitungen herauszubringen, insbesondere nicht unter dem Titel "D*****";

e) sämtliche Forderungen des Unternehmens sowie etwa gewährte Darlehen unmittelbar einzutreiben und die Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus den Erlösen abzudecken;

f) dem Handelsregister entsprechende Mitteilungen über die Auflösung der Gesellschaft zu machen;

g) eine Gläubigerkonvokation durchzuführen;

h) eine entsprechende Liquidationsbilanz erstellen zu lassen sowie den Firmenwortlaut auf "D*****" Zeitungsverlags Gesellschaft mbH in Liquidiation zu ändern; wobei Verkauf und Verwertung des Gesellschaftsvermögens sowie die Veräußerung und Verwertung noch vorhandener Vermögenswerte des Unternehmens insbesondere auch für den Fall durchzuführen seien, daß der Auflösungs- bzw Liquidationsbeschluß aus welchen Gründen immer, nicht gültig sein sollte.

Nach der Beschlußfassung vom 23.1.1986 sei sämtlichen Gesellschaftern klar geworden, daß der gesamte die Änderung des § 13 der Satzung betreffende Beschluß gesetzwidrig und daher nichtig sei, weil zur Änderung des Gesellschaftsvertrages nach dem Gesetz zumindest eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich sei; ein unterschiedliches Quorum für die in § 13 der Satzung genannten Gegenstände hätten die Gesellschafter nicht gewünscht. Der Gesellschaftsvertrag enthalte keine salvatorische Klausel, aus der die Teilgültigkeit des Beschlusses vom 25.9.1989 betreffend die in § 13 lit b bis d der Satzung enthaltenen Beschlußgegenstände abgeleitet werden könnte. Die Gesellschafter hätten sich mit der Nichteintragung dieses Beschlusses in das Handelsregister (nunmehr: Firmenbuch) abgefunden; er sei daher nicht einmal in das Protokollbuch eingetragen worden. Mangels Eintragung dieses Beschlusses in das Handelsregister (Firmenbuch) habe § 13 der Satzung in der ursprünglichen Fassung weitergegolten. Von dieser Rechtsmeinung sei auch der Vorsitzende der Generalversammlung vom 25.9.1989 ausgegangen, als er festgestellt habe, daß der Beschluß auf Herabsetzung der in § 13 der Satzung geforderte Mehrheit von 90 % auf 75 % deshalb nicht zustande gekommen sei, weil er nicht mit der in der Satzung geforderten Mehrheit von 90 % gefaßt worden sei. Die übrigen Gesellschafter hätten an diesem Tag die Auflösung der Gesellschaft deshalb beschlossen, weil sie nicht mehr bereit gewesen seien, die Zeitung "D*****" herauszubringen. In der Folge habe einer der Gesellschafter auch eine Nachfolgezeitung *****" herausgebracht. Der Beschluß auf Auflösung der Gesellschaft und die weiteren angefochtenen Beschlüsse seien nicht wirksam zustande gekommen, weil sie nur mit einer Mehrheit von 90 % der abgegebenen Stimmen hätten gefaßt werden können. Die angefochtenen Beschlüsse widersprächen aber auch § 12 der Satzung, wonach den Gesellschaftern die Kündigung der Gesellschaft erst nach dem 31.12.1990 möglich ist; damit sei der ausdrückliche Gesellschaftszweck, die Zeitung "D*****" herauszugeben, bis zu diesem Zeitpunkt gesichert worden. Alle im Zusammenhang mit der Beschlußfassung auf Auflösung und Liquidation an den Liquidator erteilten Aufträge hätten nur den Zweck, die Gesellschaft zu beenden; auch sie hätten daher nur mit einer Mehrheit von 90 % der abgegebenen Stimmen beschlossen werden können. Mit dieser Beschlußfassung hätten die übrigen Gesellschafter überdies die Absicht verfolgt, den Kläger aus der Gesellschaft hinauszudrängen und sämtliche Vermögenswerte der Gesellschaft einem von ihnen zu übertragen.

Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Aus Anlaß des Eintrittes des Klägers in die Gesellschaft hätten sämtliche Gesellschafter beabsichtigt, die dem Kläger durch § 13 der Satzung gesicherte Sperrminorität zu beseitigen. Aus diesem Grund sei das darin enthaltene Quorum am 23.1.1986 herabgesetzt worden; damit sei der Kläger einverstanden gewesen. Gesetzwidrig sei dieser Beschluß nur hinsichtlich des Quorums für die Änderung des Gesellschaftsvertrages gewesen; nur in diesem Punkt sei der Beschluß vom 23.1.1986 unwirksam. In seinen übrigen Teilen verstoße er aber nicht gegen zwingendes Recht; in diesem Umfang sei er unter den Gesellschaftern bindend. Das ergebe sich auch aus der salvatorischen Klausel in § 18 der Satzung. Einer Anmeldung zum Handelsregister (Firmenbuch) bedürfe es für diese Innenwirkung nicht. Die angefochtenen Beschlüsse vom 25.9.1989 seien auch nicht in der Absicht gefaßt worden, den Kläger zu schädigen. Der Kläger selbst habe ein Konkurrenzblatt herausgebracht und seine seinerzeitige Stellung als Geschäftsführer der Beklagten dazu mißbraucht, Unterlagen zu kopieren sowie Inserenten der Zeitschrift "D*****" für das Konkurrenzblatt abzuwerben. Schließlich sei aber der Kläger auf Grund seiner gegenüber der Gesellschaft und den übrigen Gesellschaftern bestehenden Treuepflicht gehalten, wegen der geänderten Verhältnisse an der von den übrigen Gesellschaftern gewünschten Änderung des Quorums in § 13 der Satzung mitzuwirken. Der Beschluß über den Verkauf und die Verwertung des Gesellschaftsvermögens falle im übrigen nicht unter die in § 13 der Satzung geregelten Angelegenheiten; für ihn sei nur eine einfache Mehrheit erforderlich gewesen. Dieser Teil des angefochtenen Beschlusses sei daher auf alle Fälle gültig.

Das Erstgericht gab der Klage zur Gänze statt. Der Gesellschafterbeschluß vom 23.1.1986 sei hinsichtlich § 13 lit a der Satzung absolut nichtig; die weiteren Änderungen hätten aber nur dann Wirkungen gehabt, wenn sie in das Handelsregister (Firmenbuch) eingetragen worden wären. § 49 Abs 2 GmbHG gelte auch für das Innenverhältnis. Überdies sei die Änderung des § 13 lit b bis d der Satzung von der Nichtigkeit in Ansehung der Änderung des § 13 lit a der Satzung mitbetroffen, weil der Gesamtbeschluß im Hinblick auf den Willen der Gesellschafter eine nicht trennbare Einheit bilde. Aus der Nichtigkeit des Generalversammlungsbeschlusses vom 23.1.1986 ergebe sich auch die Nichtigkeit der in der Generalversammlung vom 25.9.1989 gefaßten Beschlüsse, soweit sie die Auflösung und die Liquidation der Gesellschaft betreffen. Die übrigen Beschlüsse aber hätten nur dazu gedient, das gleiche Ziel zu verfolgen; nach einer Verwertung sämtlicher Vermögenswerte der Gesellschaft wäre die Gesellschaft faktisch beendet. Auch diese Beschlüsse seien daher nicht gültig zustande gekommen.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die Revision zulässig sei. Ein Beschluß über die Änderung des Gesellschaftsvertrages entfalte gemäß § 49 Abs 2 GmbHG keine rechtlichen Wirkungen, bevor er in das Handelsregister (Firmenbuch) eingetragen ist. Da das Gesetz nicht zwischen der Wirkung nach außen und der Wirkung nach innen unterscheide, gelte die konstitutive Wirkung der Eintragung einer Satzungsänderung auch für das Verhältnis der Gesellschafter untereinander. Schon deshalb habe § 13 der Satzung durch die Beschlußfassung vom 23.1.1986 keine Änderung erfahren. Der Beschluß sei aber auch deshalb zur Gänze wirkungslos, weil durch ihn eine Satzungsänderung von einer geringeren als der gesetzlich zulässigen Mehrheit hätte möglich gemacht werden sollen. Die in § 18 des Gesellschaftsvertrages enthaltene salvatorische Klausel beziehe sich nur auf den Gesellschaftsvertrag in seiner ursprünglichen Form, nicht aber auf später gewünschte Veränderungen. Die Gesellschafter hätten vor der Generalversammlung vom 25.9.1989 keinen anderen Beschluß auf Änderung des § 13 der Satzung gefaßt; auch einer allfälligen Syndikatsvereinbarung komme daher keine streitentscheidende Bedeutung zu. Die Frage aber, ob der Kläger der von anderen Gesellschaftern gewünschten Änderung des Gesellschaftsvertrages zustimmen müsse, sei nicht Gegenstand des vorliegenden, auf Nichtigerklärung der Beschlüsse vom 25.9.1989 gerichteten Verfahrens. Die am 25.9.1989 nur mit 3/4 Mehrheit beschlossene Auflösung der Gesellschaft habe daher gegen § 13 der Satzung verstoßen, wonach eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen von 90 % erforderlich sei. Aber auch die Verwertung des gesamten Gesellschaftsvermögens habe keinen anderen Zweck gehabt, als die Gesellschaft aufzulösen; die darauf gerichteten Beschlüsse seien ebenfalls unwirksam.

Gegen dieses Urteil richtet sich die wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidung im Sinne der gänzlichen Abweisung der Klage abzuändern; hilfsweise stellt die Beklagte auch einen Aufhebungsantrag.

Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die gerügte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Der satzungsändernde Beschluß vom 23.1.1986 widersprach, soweit damit die in § 13 lit a der Satzung für Änderungen des Gesellschaftsvertrages (einschließlich der Änderung des Unternehmensgegenstandes) vorgesehene Mehrheit von 90 % der abgegebenen Stimmen auf eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen herabgesetzt werden sollte, § 50 Abs 1 GmbHG, wonach Abänderungen des Gesellschaftsvertrages nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden können. Für die übrigen in § 13 lit b bis d der Satzung enthaltenen Gegenstände der Beschlußfassung sieht das Gesetz hingegen keine qualifizierten Mehrheiten als Gültigkeitserfordernis vor. Wenngleich der Beschluß dahin lautete, das in § 13 der Satzung festgehaltene Quorum zu senken, betraf er doch mehrere Gegenstände der Beschlußfassung, welche weder nach dem Gesetz noch nach dem ausdrücklichen Inhalt des Gesellschaftsvertrages einem einheitlichen Mehrheitserfordernis unterliegen müssen, so daß es den Gesellschaftern durchaus auch frei gestanden wäre, das Quorum für Änderungen des Gesellschaftsvertrages auf die im Gesetz festgelegte, das Quorum für die anderen Beschlußgegenstände aber auf eine geringere Mehrheit der abgegebenen Stimmen herabzusetzen. Der Generalversammlungsbeschluß vom 23.1.1986 enthält somit sachlich verschiedene Gegenstände, die auch Gegenstand mehrerer gesonderter Beschlüsse sein konnten und keine untrennbare Einheit bilden. In solchen Fällen wirkt sich aber die Nichtigkeit bloß eines (trennbaren) Teils nicht auf andere Teile desselben Beschlusses aus (Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 401; Schilling/Zutt in Hachenburg, GmbHKomm7 Anm 70 und 116 zu Anh § 47 dGmbHG; Rowedder, GmbHG2 Anm 90 zu § 47 dGmbHG; Schmidt in Scholz, GmbHG7, Anm 42 und 152 zu § 45 dGmbH; 3 Ob 604/82). Die - in der jüngeren Rechtsprechung (WBl 1988, 339; JBl 1981, 326; SZ 49/51

ua) stets offengelassene - Frage, ob Gesellschafterbeschlüsse an Mängeln leiden können, die ihre absolute Nichtigkeit begründen, so daß sie auch durch die Unterlassung einer fristgerechten Anfechtung nach § 41 GmbHG nicht heilen, stellt sich daher im vorliegenden Verfahren nicht, weil der Beschluß vom 23.1.1986, soweit er nur das Quorum für den Beschluß auf Auflösng der Gesellschaft betrifft, von keinem Nichtigkeitsgrund erfaßt ist; nur dieser Teil des Beschlusses berüht aber die Frage, ob der Auflösungsbeschluß vom 25.9.1989 wirksam zustande gekommen ist.

Gemäß § 49 Abs 2 GmbHG hat eine - nur durch Beschluß der Gesellschafter mögliche - Abänderung des Gesellschaftsvertrages keine rechtliche Wirkung, bevor sie in das Firmenbuch eingetragen ist. Wenngleich der Wortlaut des Gesetzes jede rechtliche Wirkung solcher Beschlüsse an die Eintragung in das Firmenbuch bindet und nicht ausdrücklich zwischen der Wirkung von Gesellschafterbeschlüssen im Innenverhältnis und im Außenverhältnis unterscheidet, wird in der Lehre zwischen den Wirkungen im Außenverhältnis und im Innenverhältnis unterschieden; zum Teil werden auch unterschiedliche Wirkungen für möglich gehalten. Nur Kastner-Doralt-Nowotny (Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts5, 441) führen aus, daß die Änderung des Gesellschaftsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Registrierung bedürfe, ohne auf mögliche Differenzierungen zwischen Innen- und Außenverhältnis einzugehen. Gellis (Komm z GmbHG2 Anm 17 zu § 49) schließt aus dem Gesetzeswortlaut, daß der Beschluß auch nach innen, also vor allem für die Gesellschafter, erst mit der Eintragung wirksam werde, bemerkt dazu aber, daß das nur die Regel sei, die nicht in Formalismus ausarten dürfe. Kostner (GmbHG3, 106) vertritt die gegenteilige Auffassung, daß ein noch nicht eingetragener Beschluß für die Gesellschafter im Innenverhältnis schon von der Beschlußfassung an bindend sei. Reich-Rohrwig (aaO 435) differenziert bei der Wirkung nach innen insoweit, als er zur Frage der Aufhebung satzungsändernder Beschlüsse vor ihrer Eintragung ins Firmenbuch die Auffassung vertritt, daß ein gültiger satzungsändernder Beschluß schon vor seiner Eintragung für sämtliche Gesellschafter und für die Gesellschafter ein Faktum sei, von dem einzelne Gesellschafter nicht mehr abgehen könnten. Wegen der konstitutiven Wirkung der Eintragung gelte aber das bisherige statutarische Recht, wenngleich der Satzungsänderungsbeschluß schon vorher eine gewisse innergesellschaftliche Wirkung habe und für alle Gesellschafter.....insofern verbindlich sei, als er grundsätzlich zum Handelsregister anzumelden sei und davon nur bei Einhaltung erschwerter Beschlußerfordernisse abgegangen werden könne (aaO 442). Jud - Nitsche (Zur internen Wirksamkeit des Kapitalerhöhungsbeschlusses bei einer GmbH, NZ 1987, 3005 ff) kommen - ausgehend von den von ihnen als leges speciales zu § 49 Abs 2 GmbHG beurteilten Vorschriften der § 39 Abs 2 und § 82 Abs 2 GmbHG zu dem Ergebnis, daß aus dem Kapitalerhöhungsbeschluß innergesellschaftliche Durchführungsansprüche resultierten und die Regelung des § 49 Abs 2 GmbHG daher "erstrangige Bedeutung für das Außenverhältnis" habe, von welcher die interne Wirksamkeit des Kapitalerhöhungsbeschlusses nicht abhänge. Eine Rechtsprechung zu dieser Frage liegt nicht vor.

Auch in der Bundesrepublik Deutschland werden zu der im wesentlichen gleichartigen Bestimmung über die Wirkung von Satzungsänderungen in § 54 dGmbHG unterschiedliche Auffassungen vertreten. Nach Zimmermann (in Rowedder, GmbHG2, Rz 24 zu § 54 dGmbHG) und Meyer-Landrut (in Meyer-Landrut-Miller-Niehus, GmbHG, Anm 12 zu § 54 dGmbHG) besteht vor der Eintragung satzungsändernder Beschlüsse auch im Innenverhältnis keinerlei Bindungswirkung. Dagegen nehmen Lutter-Hommelhoff (GmbHG13 Anm 10 zu § 54 dGmbHG) und Scholz (GmbHG7 Anm 68 zu § 54 dGmbHG) volle Bindung im Innenverhältnis ab der Beschlußfassung an. Ulmer (in Hachenburg aaO Rz 28 zu § 54 dGmbHG) und Roth (GmbHG2, 544) treten - ähnlich wie Reich-Rohrwig - für eine beschränkte Bindung im Innenverhältnis ein.

Ob § 49 Abs 2 GmbHG eine unterschiedliche Beurteilung der Wirkungen satzungsändernder Beschlüsse für das Innen- und für das Außenverhältnis ermöglicht und welche Wirkungen im Innenverhältnis schon von der Beschlußfassung an eintreten können, braucht aber im vorliegenden Fall nicht näher untersucht zu werden. Die Wirksamkeit der Abänderung des Gesellschaftsvertrages, mit welcher ein satzungsmäßig festgelegtes Quorum für den Beschluß auf Auflösung der Gesellschaft herabgesetzt werden soll, beschränkt sich niemals auf das Innenverhältnis; sie ist untrennbar immer auch mit der Wirkung nach außen verbunden. Der Anmeldung des Satzungsänderungsbeschlusses ist nämlich gemäß § 51 Abs 1 GmbHG der notariell beurkundete Abänderungsbeschluß mit dem Nachweis des gültigen Zustandekommens anzuschließen; der Anmeldung ist weiters der vollständige Wortlaut des Gesellschaftsvertrages beizufügen, welcher mit der Beurkundung eines Notars versehen sein muß, daß die geänderten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages mit dem Beschluß auf Änderung des Gesellschaftsvertrages und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Firmenbuch eingereichten vollständigen Wortlaut des Gesellschaftsvertrages übereinstimmen. Die gemäß § 88 Abs 1 GmbHG erforderliche Eintragung eines mit der durch diese Satzungsänderung festgelegten Mehrheit gefaßten Auflösungsbeschlusses setzt demnach voraus, daß die vorangegangenen, die Beschlußmehrheit betreffende Satzungsänderung bereits ins Firmenbuch eingetragen wurde, weil das Firmenbuchgericht einen Auflösungsbeschluß nicht eintragen darf, wenn er nicht mit der in dem - ihm allein

bekannten - ursprünglichen Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Mehrheit gefaßt worden ist; tatsächlich ist auch im vorliegenden Fall die Eintragung des angefochtenen Auflösungsbeschlusses mit dieser Begründung verweigert worden. Eine bloß im Innenverhältnis wirksame Auflösung - die hier gar nicht zur Beendigung der Gesellschaft führen könnte, weil die Eintragung des Auflösungsbeschlusses vom Registergericht verweigert wurde - ist somit nicht denkbar. Mangels Eintragung der Satzungsänderung über die für den Auflösungsbeschluß erforderliche Stimmenmehrheit konnte daher am 25.9.1989 ein Beschluß auf Auflösung der Gesellschaft nur mit der im ursprünglichen Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Mehrheit von 90 % der abgegebenen Stimmen wirksam zustande kommen. Der mit 3/4 der abgegebenen Stimmen gefaßte Auflösungs- und Liquidationsbeschluß ist daher nichtig.

Eine allfällige salvatorische Klausel im Gesellschaftsvertrag kann unter diesen Umständen keinen Einfluß auf die Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses mehr haben. Die Beschlüsse über die Durchführung der Liquidation, nämlich die Verwertung des gesamten Vermögens der Gesellschaft und die Beendigung des Geschäftsbetriebes, bilden eine untrennbare Einheit mit dem Auflösungsbeschluß; sie teilen daher das rechtliche Schicksal des Auflösungsbeschlusses (Reich-Rohrwig aaO 401).

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E26832

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0040OB00524.91.1119.000

Dokumentnummer

JJT_19911119_OGH0002_0040OB00524_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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