RS OGH 1991/11/26 10ObS85/91, 10ObS29/00p, 10ObS28/01t, 10ObS235/03m, 8Ob115/09h, 10Ob34/10p, 10ObS2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1991
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Norm

ASVG §133 Abs2
ASVG §148
BSVG §93
KAG §27 Abs2

Rechtssatz

Der Begriff der Anstaltspflege stellt eine einheitliche und unteilbare Gesamtleistung dar. Es werden mit den vom Versicherungsträger gezahlten Pflegegebühren grundsätzlich alle Leistungen der Krankenanstalt abgegolten. Die Teilleistungen, die von dieser Abgeltung umfasst sind, sind die Kosten der Unterkunft, der ärztlichen Untersuchung und Behandlung, Beistellung von allen erforderlichen Heilmitteln, Arzneien usw, Pflege und Verköstigung. Als Anstaltspflege ist ausschließlich die stationäre Pflege (nicht dagegen die ärztliche Hilfeleistung in der Anstaltsambulanz) anzusehen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 85/91
    Entscheidungstext OGH 26.11.1991 10 ObS 85/91
    Veröff: SZ 64/164 = SSV-NF 5/130
  • 10 ObS 29/00p
    Entscheidungstext OGH 11.07.2000 10 ObS 29/00p
    nur: Als Anstaltspflege ist ausschließlich die stationäre Pflege (nicht dagegen die ärztliche Hilfeleistung in der Anstaltsambulanz) anzusehen. (T1); Beisatz: Keine Anstaltspflege in Tagesklinik, wo der Patient nach dem operativen Eingriff kurz nach dem Aufwachen aus der Narkose die Tagesklinik wieder verlassen kann. Der Begriff "Tagesklinik" wird häufig für chirurgische Ambulanztätigkeit verwendet, bei der sich der Patient chirurgischen Eingriffen unterzieht, die üblicherweise einen mehrtägigen stationären Krankenhausaufenthalt bedingen, und danach wieder in den häuslichen Bereich entlassen wird ("Tageschirurgie"). Diese Form der Tagesklinik fällt in den Bereich der ambulanten Behandlung Krankenanstalten und Ambulatorien. (T2)
  • 10 ObS 28/01t
    Entscheidungstext OGH 06.03.2001 10 ObS 28/01t
    Auch; nur: Der Begriff der Anstaltspflege stellt eine einheitliche und unteilbare Gesamtleistung dar. Es werden mit den vom Versicherungsträger gezahlten Pflegegebühren grundsätzlich alle Leistungen der Krankenanstalt abgegolten. Die Teilleistungen, die von dieser Abgeltung umfaßt sind, sind die Kosten der Unterkunft, der ärztlichen Untersuchung und Behandlung, Beistellung von allen erforderlichen Heilmitteln, Arzneien usw, Pflege und Verköstigung. (T3); Beisatz: Mit den vom Landesfonds gezahlten Pflegegebühren in der allgemeinen Gebührenklasse werden alle Leistungen der Krankenanstalt für die medizinisch notwendige Krankenbehandlung als Kernpunkt der Anstaltspflege zur Gänze abgegolten. Darunter fällt auch eine Eigenblutvorsorge für eine Operation. (T4)
  • 10 ObS 235/03m
    Entscheidungstext OGH 18.10.2005 10 ObS 235/03m
    Vgl auch; Beis wie T2 nur: Keine Anstaltspflege in Tagesklinik, wo der Patient nach dem operativen Eingriff kurz nach dem Aufwachen aus der Narkose die Tagesklinik wieder verlassen kann. (T5); Beisatz: Hier: Ausführliche Auseinandersetzung mit der Abgrenzung zwischen „ärztlicher Hilfe" und „Anstaltspflege" unter Einbeziehung der Literatur zu diesem Thema. (T6)
  • 8 Ob 115/09h
    Entscheidungstext OGH 23.03.2010 8 Ob 115/09h
    Vgl; nur: Der Begriff der Anstaltspflege stellt eine einheitliche und unteilbare Gesamtleistung dar. (T7)
  • 10 Ob 34/10p
    Entscheidungstext OGH 22.06.2010 10 Ob 34/10p
    Auch
  • 10 ObS 27/12m
    Entscheidungstext OGH 13.03.2012 10 ObS 27/12m
    Vgl auch
  • 10 ObS 25/14w
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 10 ObS 25/14w
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Veröff: SZ 2014/43
  • 10 ObS 125/21m
    Entscheidungstext OGH 16.11.2021 10 ObS 125/21m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0085807

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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