RS OGH 1991/11/26 5Ob132/91 (5Ob133/91), 5Ob133/97p, 5Ob347/97h, 5Ob296/98k, 5Ob7/02v, 5Ob145/02p, 5

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1991
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Norm

MRG §18
MRG §18a
MRG §37 Abs3 Z11 idF WohnAußStrBeglG
MRG §39 Abs1

Rechtssatz

§ 39 Abs 1 MRG verlangt lediglich, die "Sache" vorher bei der Gemeinde anhängig zu machen, womit der das Verfahren einleitende Sachantrag gemeint ist, nicht jedoch ein Zwischenfeststellungsantrag oder Anträge gemäß § 18a MRG. Sie können jederzeit dort gestellt werden, wo das Hauptverfahren anhängig ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 132/91
    Entscheidungstext OGH 26.11.1991 5 Ob 132/91
    Veröff: ImmZ 1992,53 = WoBl 1992,151
  • 5 Ob 133/97p
    Entscheidungstext OGH 13.05.1997 5 Ob 133/97p
    Vgl; Beisatz: Hier: Zwischenfeststellungsantrag über die Frage, seit wann das Mietverhältnis zwischen Antragsteller und Antragsgegner besteht, im Hauptverfahren zur Überprüfung des Hauptmietzinses. (T1)
  • 5 Ob 347/97h
    Entscheidungstext OGH 16.09.1997 5 Ob 347/97h
    Auch
  • 5 Ob 296/98k
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 5 Ob 296/98k
    Vgl; nur: Ein Zwischenfeststellungsantrag kann jederzeit dort gestellt werden, wo das Hauptverfahren anhängig ist. (T2)
    Beisatz: Für das Anbringen von Zwischenanträgen auf Feststellung vor dem Gericht ist die vorherige Anbringung desselben Antrages vor der Schlichtungsstelle nicht erforderlich. (T3)
  • 5 Ob 7/02v
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 5 Ob 7/02v
    nur T2; Beis wie T3
  • 5 Ob 145/02p
    Entscheidungstext OGH 15.10.2002 5 Ob 145/02p
    Auch; nur T2; Beis ähnlich wie T3
  • 5 Ob 38/03d
    Entscheidungstext OGH 11.03.2003 5 Ob 38/03d
    Auch; Veröff: SZ 2003/21
  • 5 Ob 271/05x
    Entscheidungstext OGH 29.11.2005 5 Ob 271/05x
    nur T2; Beis wie T3
  • 5 Ob 124/07g
    Entscheidungstext OGH 20.11.2007 5 Ob 124/07g
    Vgl auch; nur: Mit dem in § 39 MRG verwendeten Begriff der „Sache" ist der das Verfahren einleitende Sachantrag gemeint. (T4)
    Beisatz: Für die Identität der „Sache" kommt es entscheidend darauf an, dass vor Gericht derselbe Anspruch wie vor der Schlichtungsstelle geltend gemacht wird, wobei der herrschende zweigliedrige Streitgegenstandsbegriff heranzuziehen ist. (T5)
    Beisatz: Hier: Abweichen der im Antrag vor der Schlichtungsstelle vorgebrachten anspruchsbegründenden Tatsachen von jenen im gerichtlichen Verfahren soweit, dass nicht mehr von derselben „Sache" gesprochen werden kann. (T6)
  • 5 Ob 87/08t
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 87/08t
    Vgl; Beisatz: Die zwingende Prozessvoraussetzung des § 39 Abs 1 MRG ist durch die Anrufung der Schlichtungsstelle seitens der Antragstellerin gewährleistet, weil es ausreicht, dass „die Sache vorher bei der Gemeinde anhängig gemacht worden ist". Selbst wenn die Verwaltungsbehörde eine Einstellung des Verfahrens unrichtigerweise verfügte, weil nur eine wirksame Anrufung des Gerichts gemäß § 40 Abs 2 MRG eine Einstellung gerechtfertigt hätte und sich die Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens über Antrag der Antragstellerin ebenfalls als unrichtige Vorgangsweise darstellte, würden allfällige Verfahrensfehler im vorgeschalteten Verwaltungsverfahren nicht auf das gerichtliche Verfahren durchschlagen. Es wäre damit jeder der Parteien freigestanden, gemäß § 40 Abs 2 MRG ohne Fristbindung durch (neuerliche) Anrufung des Gerichts den Zuständigkeitsübergang an das Gericht zu bewirken. (T7)
    Beisatz: Eine allfällige Mangelhaftigkeit oder sogar Nichtigkeit des Verfahrens oder der Entscheidung der Schlichtungsstelle ist bedeutungslos, tritt doch durch die Anrufung des Gerichts die Entscheidung der Gemeinde jedenfalls außer Kraft. (T8)
  • 5 Ob 7/10f
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 5 Ob 7/10f
    Vgl; nur T2; Beis wie T3
  • 5 Ob 22/11p
    Entscheidungstext OGH 08.03.2011 5 Ob 22/11p
    Vgl; Beis wie T8
  • 5 Ob 73/11p
    Entscheidungstext OGH 07.07.2011 5 Ob 73/11p
    Auch; nur ähnlich T4
  • 5 Ob 210/11k
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 5 Ob 210/11k
    Auch; nur ähnlich T4; Beis wie T5
  • 5 Ob 103/14d
    Entscheidungstext OGH 23.10.2014 5 Ob 103/14d
    Vgl auch; nur T4; Beis wie T5
  • 5 Ob 153/17m
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 5 Ob 153/17m
    Vgl auch; nur T4; Beis wie T5
  • 5 Ob 176/19x
    Entscheidungstext OGH 18.12.2019 5 Ob 176/19x
    Vgl; nur T4; Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070055

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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