RS OGH 2015/4/28 2Ob55/91, 6Ob535/92 (6Ob1558/92), 2Ob66/92, 2Ob60/92, 10Ob505/95, 9Ob147/00h, 5Ob17

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Veröffentlicht am 27.11.1991
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Rechtssatz

Ein Betrag in der Größenordnung von S 1 Million kann bei der Schmerzengeldbemessung nicht als Obergrenze angesehen werden. Die Annahme einer starren Obergrenze fände im Gesetz keine Deckung, würde den Umständen des Einzelfalles nicht immer gerecht werden können und ließe es nicht zu, geänderten Verhältnissen Rechnung zu tragen. Der Zuspruch höherer Beträge als bisher kann insbesondere seine Grundlage in einer Änderung des Geldwertes haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0031173

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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