RS OGH 2013/8/27 9ObA235/91, 6Ob144/01x, 4Ob123/13m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.12.1991
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Norm

ZPO §530 Abs1 Z7 F7
ZPO §534
  1. ZPO § 530 heute
  2. ZPO § 530 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979
  1. ZPO § 534 heute
  2. ZPO § 534 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

War der Rechtsfreund der wiederaufnahmsklagenden Partei anwesend, beginnt die Frist für die Wiederaufnahmsklage, die sich auf eine - vom aufzunehmenden Verfahren abweichende - Zeugenaussage in einem anderen Prozess stützt, mit der Ablegung der Aussage und nicht erst mit dem Tag der Übermittlung des Protokolles.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0044649

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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