RS OGH 1991/12/4 9ObA208/91 (9ObA209/91, 9ObA210/91)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.12.1991
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Norm

AngG §27 Z1 E1c
  1. AngG Art. 1 § 27 heute
  2. AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975

Rechtssatz

Zumindest fahrlässige Verletzung der Treuepflicht durch leitende Angestellte die der Hausbank die - objektiv unrichtige - Mitteilung machen, der Arbeitgeber werde seine Betriebsstätte am Ort der Bank schließen unter gleichzeitiger Erkundung der Kreditmöglichkeiten für die Gründung eines eigenen Unternehmens in dieser Branche. (§ 48 ASGG).Zumindest fahrlässige Verletzung der Treuepflicht durch leitende Angestellte die der Hausbank die - objektiv unrichtige - Mitteilung machen, der Arbeitgeber werde seine Betriebsstätte am Ort der Bank schließen unter gleichzeitiger Erkundung der Kreditmöglichkeiten für die Gründung eines eigenen Unternehmens in dieser Branche. (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

  • RS0029695">9 ObA 208/91
    Entscheidungstext OGH 04.12.1991 9 ObA 208/91
    Veröff: RdW 1992,249

Schlagworte

SW: Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Konkurrenz, Vertrauensunwürdigkeit, Untreue, Vertrauensverwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0029695

Dokumentnummer

JJR_19911204_OGH0002_009OBA00208_9100000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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