Norm
ASGG §50Rechtssatz
Wiederaufnahmsklagen sind den Arbeitsrechtssachen des § 50 ASGG zuzuzählen, wenn sie die Wiederaufnahme eines arbeitsrechtlichen Rechtsstreites zum Gegenstand haben.Wiederaufnahmsklagen sind den Arbeitsrechtssachen des Paragraph 50, ASGG zuzuzählen, wenn sie die Wiederaufnahme eines arbeitsrechtlichen Rechtsstreites zum Gegenstand haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0085999Dokumentnummer
JJR_19911204_OGH0002_009OBA00235_9100000_003