RS OGH 1991/12/4 9ObA208/91 (9ObA209/91, 9ObA210/91), 8ObA297/95, 8ObA380/97h, 9ObA76/01v, 9ObA120/0

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Veröffentlicht am 04.12.1991
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Norm

AngG §27 Z1 E1c

Rechtssatz

Die Treue ist als Korrelat zu dem Vertrauen anzusehen, das der Arbeitgeber dem Angestellten durch Einblicke in die Angelegenheiten seines Geschäftsbetriebes oder seiner Produktionsweise sowie durch Überlassung der Verfügung über Arbeitsmaterial oder geschäftliche Unterlagen (hier: Rentabilitätsberechnungen) und dergleichen gewährt. Da dem leitenden Angestellten im allgemeinen ein umfaßenderer Einblick in die Betriebsstruktur und Geschäftsstruktur gewährt und ihm damit vom Arbeitgeber mehr anvertraut wird als einem Angestellten in untergeordneter Position, sind an das Verhalten des Angestellten in leitender Stellung insoweit strengere Anforderungen zu stellen. (§ 48 ASGG).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 208/91
    Entscheidungstext OGH 04.12.1991 9 ObA 208/91
    Veröff: RdW 1992,249
  • 8 ObA 297/95
    Entscheidungstext OGH 25.01.1996 8 ObA 297/95
    Beisatz: § 48 ASGG. (T1)
    Veröff: SZ 69/14
  • 8 ObA 380/97h
    Entscheidungstext OGH 22.12.1997 8 ObA 380/97h
    Auch; nur: Da dem leitenden Angestellten im allgemeinen ein umfaßenderer Einblick in die Betriebsstruktur und Geschäftsstruktur gewährt und ihm damit vom Arbeitgeber mehr anvertraut wird als einem Angestellten in untergeordneter Position, sind an das Verhalten des Angestellten in leitender Stellung insoweit strengere Anforderungen zu stellen. (T2)
    Beisatz: Leiter der EDV-Abteilung. (T3)
  • 9 ObA 76/01v
    Entscheidungstext OGH 07.06.2001 9 ObA 76/01v
    Auch; nur T2
  • 9 ObA 120/02s
    Entscheidungstext OGH 22.05.2002 9 ObA 120/02s
    Auch; nur T2
  • 8 ObA 90/03y
    Entscheidungstext OGH 23.01.2004 8 ObA 90/03y
    Auch; nur T2; Beisatz: Die Frage der Vertrauensunwürdigkeit hängt insbesondere auch von den Verfügungsmöglichkeiten des Angestellten über Betriebsmittel ab. (T4)
  • 9 ObA 130/11z
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 9 ObA 130/11z
    Auch; nur T2
  • 9 ObA 62/15f
    Entscheidungstext OGH 29.07.2015 9 ObA 62/15f
  • 9 ObA 89/15a
    Entscheidungstext OGH 24.09.2015 9 ObA 89/15a
    Vgl auch; Beisatz: Im Allgemeinen werden an Angestellte in leitender Stellung strengere Anforderungen gestellt, weil dem Arbeitgeber aus ihrem allfälligen Fehlverhalten typischerweise auch schwerwiegendere nachteilige Konsequenzen entstehen können. (T5)
  • 9 ObA 2/15g
    Entscheidungstext OGH 26.11.2015 9 ObA 2/15g
    Auch
  • 9 ObA 5/16z
    Entscheidungstext OGH 18.03.2016 9 ObA 5/16z
    Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T6 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T2 wurde gelöscht. - Oktober 2019 (T6);
    nur T2
  • 9 ObA 138/16h
    Entscheidungstext OGH 19.12.2016 9 ObA 138/16h
    Auch
  • 8 ObA 46/19a
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 8 ObA 46/19a
    nur T2; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Buchhalter. (T7)
  • 8 ObA 107/20y
    Entscheidungstext OGH 23.11.2020 8 ObA 107/20y
    Beis wie T1

Schlagworte

Untreue, Treuepflicht, Maßstab, gesetzlicher Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Vertrauensunwürdigkeit, Vertrauensverwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0029726

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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