RS OGH 1991/12/5 15Os125/91 (15Os126/91; 15Os127/91)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.1991
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Norm

StPO §15
StPO §235
StPO §237
  1. StPO § 235 heute
  2. StPO § 235 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 235 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StPO § 235 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StPO § 235 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Gemäß § 235 StPO kommt während der Hauptverhandlung die Verhängung von Ordnungsstrafen dem Gerichtshof, somit dem Schöffensenat zu, woran der Umstand, daß die Schöffen - am Beginn der Hauptverhandlung nach Aufruf der Sache (§ 239 erster Satz StPO) - noch nicht beeidet waren, nichts ändert. Auf einen (gesetzwidrig) allein vom Vorsitzenden gefaßten Ordnungsstrafbeschluß findet auch der Rechtsmittelausschluß des § 237 Abs 1 StPO keine Anwendung, er unterliegt vielmehr der Kassation im Wege des Aufsichtsrechtes nach § 15 StPO.Gemäß Paragraph 235, StPO kommt während der Hauptverhandlung die Verhängung von Ordnungsstrafen dem Gerichtshof, somit dem Schöffensenat zu, woran der Umstand, daß die Schöffen - am Beginn der Hauptverhandlung nach Aufruf der Sache (Paragraph 239, erster Satz StPO) - noch nicht beeidet waren, nichts ändert. Auf einen (gesetzwidrig) allein vom Vorsitzenden gefaßten Ordnungsstrafbeschluß findet auch der Rechtsmittelausschluß des Paragraph 237, Absatz eins, StPO keine Anwendung, er unterliegt vielmehr der Kassation im Wege des Aufsichtsrechtes nach Paragraph 15, StPO.

Entscheidungstexte

  • RS0096559">15 Os 125/91
    Entscheidungstext OGH 05.12.1991 15 Os 125/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0096559

Im RIS seit

05.12.1991

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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