RS OGH 1991/12/5 15Os125/91 (15Os126/91, 15Os127/91)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.1991
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Norm

StPO §15
StPO §235
StPO §237

Rechtssatz

Gemäß § 235 StPO kommt während der Hauptverhandlung die Verhängung von Ordnungsstrafen dem Gerichtshof, somit dem Schöffensenat zu, woran der Umstand, daß die Schöffen - am Beginn der Hauptverhandlung nach Aufruf der Sache (§ 239 erster Satz StPO) - noch nicht beeidet waren, nichts ändert. Auf einen (gesetzwidrig) allein vom Vorsitzenden gefaßten Ordnungsstrafbeschluß findet auch der Rechtsmittelausschluß des § 237 Abs 1 StPO keine Anwendung, er unterliegt vielmehr der Kassation im Wege des Aufsichtsrechtes nach § 15 StPO.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 125/91
    Entscheidungstext OGH 05.12.1991 15 Os 125/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0096559

Dokumentnummer

JJR_19911205_OGH0002_0150OS00125_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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