Norm
StPO §15Rechtssatz
Gemäß § 235 StPO kommt während der Hauptverhandlung die Verhängung von Ordnungsstrafen dem Gerichtshof, somit dem Schöffensenat zu, woran der Umstand, daß die Schöffen - am Beginn der Hauptverhandlung nach Aufruf der Sache (§ 239 erster Satz StPO) - noch nicht beeidet waren, nichts ändert. Auf einen (gesetzwidrig) allein vom Vorsitzenden gefaßten Ordnungsstrafbeschluß findet auch der Rechtsmittelausschluß des § 237 Abs 1 StPO keine Anwendung, er unterliegt vielmehr der Kassation im Wege des Aufsichtsrechtes nach § 15 StPO.Gemäß Paragraph 235, StPO kommt während der Hauptverhandlung die Verhängung von Ordnungsstrafen dem Gerichtshof, somit dem Schöffensenat zu, woran der Umstand, daß die Schöffen - am Beginn der Hauptverhandlung nach Aufruf der Sache (Paragraph 239, erster Satz StPO) - noch nicht beeidet waren, nichts ändert. Auf einen (gesetzwidrig) allein vom Vorsitzenden gefaßten Ordnungsstrafbeschluß findet auch der Rechtsmittelausschluß des Paragraph 237, Absatz eins, StPO keine Anwendung, er unterliegt vielmehr der Kassation im Wege des Aufsichtsrechtes nach Paragraph 15, StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0096559Im RIS seit
05.12.1991Zuletzt aktualisiert am
06.05.2025