RS OGH 1991/12/10 10ObS311/91, 10ObS43/91 (10ObS44/91), 10ObS49/92, 10ObS151/95, 10ObS2317/96z, 10Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1991
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Norm

ASVG §100 Abs1 lita
ASVG §107
ASVG §144 Abs3

Rechtssatz

Wenn der Anspruch auf Anstaltspflege gemäß § 100 Abs 1 lit a ASVG in Verbindung mit § 144 Abs 3 ASVG ohne weiters Verfahren erlischt, ist der Versicherungsträger verpflichtet wenn auch nicht in Form eines Bescheides, so doch in eindeutiger Form dem Versicherungsnehmer hievon Mitteilung zu machen, damit dieser sein Verhalten (Verlassen der Krankenanstalt) danach einrichten kann. (Hier: Asylierungsfall. Mitteilung dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Anstaltspflege nicht (mehr) vorliegen, genügt auch dann, wenn dem Leistungsempfänger abweichende ärztliche Meinungen bekannt sind).

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 311/91
    Entscheidungstext OGH 10.12.1991 10 ObS 311/91
  • 10 ObS 43/91
    Entscheidungstext OGH 10.12.1991 10 ObS 43/91
    Veröff: SZ 64/173 = SSV-NF 5/134
  • 10 ObS 49/92
    Entscheidungstext OGH 15.09.1992 10 ObS 49/92
    Beisatz: Wird nämlich der Leistungsempfänger von der hiefür zuständigen Stelle auf die Umstände aufmerksam gemacht, die das Erlöschen seines Anspruches bewirken, dann kann er sich nicht mehr mit Erfolg darauf berufen, dass er das Erlöschen nicht im Sinne des § 107 Abs 1 ASVG hätten erkennen können. Das gilt auch dann, wenn die Lösung der Frage, ob der Anspruch erloschen ist, vom Gutachten eines Sachverständigen abhängt und möglicherweise auch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung einen Grenzfall bildet. (T1)
  • 10 ObS 151/95
    Entscheidungstext OGH 10.07.1995 10 ObS 151/95
    Auch; nur: Wenn der Anspruch auf Anstaltspflege gemäß § 100 Abs 1 lit a ASVG in Verbindung mit § 144 Abs 3 ASVG ohne weiters Verfahren erlischt, ist der Versicherungsträger verpflichtet wenn auch nicht in Form eines Bescheides, so doch in eindeutiger Form dem Versicherungsnehmer hievon Mitteilung zu machen. (T2); Beisatz: Bis zu dieser Mitteilung hat der Versicherungsträger die Kosten der Anstaltsunterbringung auch nach Eintritt des Asylierungsfalles zu tragen. (T3); Beisatz: §§ 64 Abs 1 lit a, 89 Abs 1 BSVG. (T4)
  • 10 ObS 2317/96z
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 10 ObS 2317/96z
    nur T2; Beis wie T3
  • 10 ObS 95/03y
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 10 ObS 95/03y
    nur T2; Beis wie T3; Beis wie T1; Beisatz: Unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung des § 107 ASVG muss es bei einer laufenden Leistung nämlich genügen, wenn der Leistungsempfänger die Möglichkeit ernstlich in Betracht ziehen musste, dass ihm die Leistung zu Unrecht gewährt wird; so schon 10 ObS 311/91. (T5)
  • 10 ObS 75/09s
    Entscheidungstext OGH 16.06.2009 10 ObS 75/09s
    Auch; Veröff: SZ 2009/81
  • 10 ObS 10/10h
    Entscheidungstext OGH 01.06.2010 10 ObS 10/10h
    Auch; Veröff: SZ 2010/64

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0083982

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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