RS OGH 1991/12/10 5Ob25/91, 5Ob345/98s, 5Ob220/00i, 5Ob170/01p, 5Ob274/01g, 5Ob143/02v, 5Ob145/02p,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1991
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Norm

MRG §39

Rechtssatz

Haben die Vorinstanzen über etwas anderes entschieden, als Gegenstand des Antrages bei der Schlichtungsstelle war, hat dies die Nichtigkeit dieser Entscheidungen und deren ersatzlose Beseitigung zur Folge.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 25/91
    Entscheidungstext OGH 10.12.1991 5 Ob 25/91
  • 5 Ob 345/98s
    Entscheidungstext OGH 26.01.1999 5 Ob 345/98s
    Vgl auch; Beisatz: Der bei der Schlichtungsstelle gestellte Antrag, der dort noch beliebig verändert und erweitert werden kann, kann bei Gericht nicht mehr geändert oder erweitert, ausgedehnt oder präzisiert werden. Eine dennoch vorgenommene Erweiterung oder Präzisierung eines Antrags hat insoweit zur Zurückweisung des Sachantrags zu führen (WoBl 1992/108). (T1)
  • 5 Ob 220/00i
    Entscheidungstext OGH 13.03.2001 5 Ob 220/00i
    Auch; Beis wie T1
  • 5 Ob 170/01p
    Entscheidungstext OGH 18.12.2001 5 Ob 170/01p
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1
  • 5 Ob 274/01g
    Entscheidungstext OGH 12.02.2002 5 Ob 274/01g
    Vgl; Beisatz: War aus dem verfahrenseinleitenden Antrag bereits zu erkennen, dass der Antragsteller begehrt, die gesamten ihm seit Vertragsabschluss vorgeschriebenen Mietzinse zu überprüfen, so ist die zwingende Prozessvoraussetzung der Anrufung der Schlichtungsstelle zu bejahen. Eine Benennung der Monate stellt dann keine unzulässige Präzisierung oder Erweiterung der Sachanträge dar. (T2)
  • 5 Ob 143/02v
    Entscheidungstext OGH 27.08.2002 5 Ob 143/02v
    Auch
  • 5 Ob 145/02p
    Entscheidungstext OGH 15.10.2002 5 Ob 145/02p
    Vgl; Beisatz: Ein bei der Schlichtungsstelle gestellter Antrag kann dort beliebig verändert, erweitert, aber auch präzisiert werden. (T3)
  • 5 Ob 213/03i
    Entscheidungstext OGH 13.01.2003 5 Ob 213/03i
  • 5 Ob 126/05y
    Entscheidungstext OGH 04.10.2005 5 Ob 126/05y
    Vgl; Beis wie T1
  • 5 Ob 192/06f
    Entscheidungstext OGH 29.08.2006 5 Ob 192/06f
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Wenn Gegenstand eines Antrages an die Schlichtungsstelle ein in seiner Ausführungsart bestimmt bezeichnetes, bauliches Änderungsbegehren des Mieters ist, dann bilden die im Antrag enthaltenen, wesentlichen Kriterien der Ausführungsart wie Konstruktion, Material, Gliederung etc einen derart bedeutenden Teil des Rechtsschutzbegehrens, dass diese zwar noch während des Schlichtungsstellenverfahrens eine Abänderung erfahren können, zufolge fehlender Identität der „Sache" aber (von geringfügigen Abweichungen abgesehen) ein Wechsel der Ausführungsart im gerichtlichen Verfahren nicht mehr zulässig ist. (T4)
  • 5 Ob 163/07t
    Entscheidungstext OGH 11.12.2007 5 Ob 163/07t
    Vgl; Beisatz: Es entspricht einem ganz allgemeinen Verfahrensgrundsatz, dass nach einem Verfahren vor der Schlichtungsstelle im gerichtlichen Verfahren über einen (eingeschränkten) Teil, also über ein „Minus" gegenüber dem ursprünglichen Begehren grundsätzlich (gegebenenfalls auch stattgebend) entschieden werden kann. Eine Mietzinsüberprüfung, die sich ohne sonstige Änderung der Rechtsgrundlagen auf einen gegenüber dem ursprünglichen Begehren eingeschränkten Zeitraum erstreckt, hält sich im Sinn des § 36 Abs 3 AußStrG „im Rahmen des Gegenstands des Verfahrens". (T5)
  • 5 Ob 124/07g
    Entscheidungstext OGH 20.11.2007 5 Ob 124/07g
    Beisatz: Für die Identität der „Sache" kommt es entscheidend darauf an, dass vor Gericht derselbe Anspruch wie vor der Schlichtungsstelle geltend gemacht wird wobei der herrschende zweigliedrige Streitgegenstandsbegriff heranzuziehen ist. (T6)
    Beisatz: Hier: Abweichen der im Antrag vor der Schlichtungsstelle vorgebrachten anspruchsbegründenden Tatsachen von jenen im gerichtlichen Verfahren soweit, dass nicht mehr von derselben „Sache" gesprochen werden kann. (T7)
  • 5 Ob 167/10k
    Entscheidungstext OGH 23.09.2010 5 Ob 167/10k
    Vgl; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Die Identität einer „Sache“ wird nicht schon dadurch beseitigt, dass bei einem umfassenden Planungsvorhaben während des gerichtlichen Verfahrens in einem Detail eine günstigere Ausführungsart gewählt wird. (T8)
  • 5 Ob 187/10a
    Entscheidungstext OGH 21.10.2010 5 Ob 187/10a
  • 5 Ob 73/11p
    Entscheidungstext OGH 07.07.2011 5 Ob 73/11p
    Vgl auch; Beisatz: Eine Sanierung der fehlenden Prozessvoraussetzung durch rügeloses Einlassen ist im Fall einer sukzessiven Kompetenz nicht vorgesehen. (T9)
  • 5 Ob 57/14i
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 57/14i
    Auch; Beis wie T9
  • 5 Ob 176/19x
    Entscheidungstext OGH 18.12.2019 5 Ob 176/19x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070401

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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