Norm
ABGB §1313a IIaRechtssatz
Die Haftung für den Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 1313 a ABGB setzt voraus, daß die Verpflichtung zu einer Leistung besteht, die der Verpflichtete, statt sie zu erfüllen, durch einen Dritten erbringen läßt. Ist der Verpflichtete zu dieser Leistung nicht verhalten, sondern nur dazu, einen Dritten etwas leisten zu lassen, so ist § 1313 a ABGB unanwendbar (so schon SZ 43/62).Die Haftung für den Erfüllungsgehilfen im Sinne des Paragraph 1313, a ABGB setzt voraus, daß die Verpflichtung zu einer Leistung besteht, die der Verpflichtete, statt sie zu erfüllen, durch einen Dritten erbringen läßt. Ist der Verpflichtete zu dieser Leistung nicht verhalten, sondern nur dazu, einen Dritten etwas leisten zu lassen, so ist Paragraph 1313, a ABGB unanwendbar (so schon SZ 43/62).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0028632Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.07.2022