RS OGH 2022/5/18 6Ob621/91, 1Ob69/22m

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Veröffentlicht am 12.12.1991
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Norm

ABGB §1313a IIa
  1. ABGB § 1313a heute
  2. ABGB § 1313a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Haftung für den Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 1313 a ABGB setzt voraus, daß die Verpflichtung zu einer Leistung besteht, die der Verpflichtete, statt sie zu erfüllen, durch einen Dritten erbringen läßt. Ist der Verpflichtete zu dieser Leistung nicht verhalten, sondern nur dazu, einen Dritten etwas leisten zu lassen, so ist § 1313 a ABGB unanwendbar (so schon SZ 43/62).Die Haftung für den Erfüllungsgehilfen im Sinne des Paragraph 1313, a ABGB setzt voraus, daß die Verpflichtung zu einer Leistung besteht, die der Verpflichtete, statt sie zu erfüllen, durch einen Dritten erbringen läßt. Ist der Verpflichtete zu dieser Leistung nicht verhalten, sondern nur dazu, einen Dritten etwas leisten zu lassen, so ist Paragraph 1313, a ABGB unanwendbar (so schon SZ 43/62).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0028632

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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