TE OGH 1991/12/12 6Ob621/91

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Veröffentlicht am 12.12.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei

Mag. Arch. Ing. Friedrich W*****, vertreten durch Dr. Jörg Hobmeier und Dr. Hubertus Schumacher, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Land VORARLBERG, vertreten durch den Landeshauptmann, ***** vertreten durch Dr. Hans Mandl und Dr. Georg Mandl, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen

S 80.000,-- s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 12. Juni 1991, GZ 1 R 147/91-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 15. Februar 1991, GZ 5 Cg 275/90-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 5.094,-- (darin S 849,-- Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die beklagte Partei hat gemeinsam mit dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport einen bundesweiten einstufigen baukünstlerischen Wettbewerb zur Erlangung von Entwürfen für die Erweiterung der Höheren Technischen Bundeslehranstalt B***** ausgelobt. In der Wettbewerbsausschreibung sind unter anderem folgende Bestimmungen enthalten:

1.2. Rechtsgrundlage:

Für Auslober und Teilnehmer ist die Wettbewerbsordnung der Architekten (WOA, Ausgabe 1988), herausgegeben von der Bundesingenieurkammer, verbindliche Rechtsgrundlage, soweit diese Wettbewerbsausschreibung nichts anderes bestimmt. Mit der Einreichung seiner Wettbewerbsarbeit nimmt jeder Teilnehmer alle in vorliegender Wettbewerbsausschreibung enthaltenen Bedingungen an. Die Entscheidungen des Preisgerichtes sind endgültig.

1.4. ......

Es sind folgende Preise exklusive Mehrwertsteuer vorgesehen:

Ein erster Preis mit S 200.000,

ein zweiter Preis mit S 160.000,

ein dritter Preis mit S 120.000.

Außerdem wird das Preisgericht ermächtigt, fünf Ankäufe in der Höhe von je S 60.000,-- zu vergeben. Das Preisgericht behält sich in zu begründenden Ausnahmefällen eine andere Aufteilung der Preise bzw Anerkennungspreise vor. Der erste Preis und die angegebene Gesamtsumme werden jedoch in jedem Fall vergeben. Stellt sich beim Öffnen der Kuverts mit den Namen der Preisträger heraus, daß der Verfasser eines preisgekrönten Projektes nicht teilnahmeberechtigt war, so rückt das in der Reihenfolge nachfolgende Projekt zu den Preisträgern auf. Das Preisgericht wird zu diesem Zweck vor Öffnung der Kuverts ein Nachrückerprojekt vorschlagen.

Der Kläger beteiligte sich an diesem Wettbewerb.

Die Jury, welche aus namhaften Architekten bestand, führte die Beurteilung der eingereichten Projekte am 6. Juni und 7. Juni 1990 durch. Nach einer ersten Qualifikationsrunde verblieben von 20 eingelangten Projekten noch 8; die übrigen 12 wurden ausgeschieden. Nach einer neuerlichen Kontrolle schied die Jury 4 weitere Projekte aus, so daß für den zweiten Qualifikationsrundgang noch vier Projekte, und zwar die Projekte 1, 2 (das ist jenes des Klägers), 3 und 9 verblieben.

Am 7. Juni 1990 gelangte die Jury letztlich zum Ergebnis, daß nur die Projekte 1 und 3 preiswürdig seien. Sie beschloß einstimmig, dem Projekt 3 den ersten Preis und dem Projekt 1 den zweiten Preis zuzuerkennen. Die Jury bedauerte, daß weitere Preise bzw Ankäufe (Anerkennungspreise) nicht vergeben werden könnten, weil keines der verbleibenden Projekte durch eine besondere Aussage hervorgetreten sei. Es wurde daher die Ansicht vertreten, daß die verbliebene Preisgeldsumme nach Abzug des ersten und zweiten Preises in Höhe von S 420.000,-- zu gleichen Teilen auf die übrigen 18 Projektverfasser aufgeteilt werden solle, was auch geschah. Der Kläger erhielt so S 28.000,--.

Die WOA 1988 enthält unter anderem folgende wesentliche Bestimmungen:

§ 4 Rechtsgrundlagen des Architektenwettbewerbes sind in nachstehender Reihenfolge der Inhalt der Wettbewerbsunterlagen (§§ 27, 28) die Fragenbeantwortung (§ 33) des konkreten Architektenwettbewerbes und die Wettbewerbsordnung der Architekten (WOA). Für alle Wettbewerbsteilnehmer haben grundsätzlich gleiche objektive Bedingungen zu gelten.

§ 19 Preise:

Der Auslober hat für die besten eingereichten Wettbewerbsarbeiten

Preise in Geld auszusetzen......

Es sind in der Regel drei Preise und je nach Größe des

Wettbewerbes drei oder mehr Anerkennungspreise auszusetzen.

.......

In zu begründenden Ausnahmefällen bleibt es der Jury vorbehalten,

eine andere Aufteilung der ausgesetzten Preise und

Anerkennungspreise vorzunehmen. Dabei ist aber die Gesamtsumme

der ausgesetzten Preisgelder in jedem Fall zu vergeben und auch

die ausgelobte Anzahl der zu prämierenden Arbeiten in jedem Fall

beizubehalten .... Für den Fall, daß sich nach Vorliegen des

Wettbewerbsergebnisses herausstellt, daß auf ein prämiertes

Projekt Ausscheidungsgründe gemäß § 36 Abs 4 erster Satz

zutreffen und kein Nachrücker an dessen Stelle treten kann, ist

das für diesen Rang ausgelobte Preisgeld bzw der

Anerkennungspreis zu gleichen Teilen auf alle Projekte der

engeren Wahl (gemäß § 36 Abs 6), die nicht prämiert wurden,

aufzuteilen ......

§ 36 Beurteilung der Wettbewerbsarbeiten ....

Abs 2 Die Beurteilung der Wettbewerbsarbeiten hat gemäß den

Auslobungsunterlagen und der Fragenbeantwortung zu erfolgen......

Abs 4 Bei Vorliegen mangelnder Teilnahmeberechtigung bzw sonstiger Verstöße gegen § 7 Abs 2, 3 und 5 oder eines Ausschließungsgrundes gemäß § 8 ist das betroffene Projekt auszuscheiden.

Bei Vorliegen sonstiger Verstöße gegen die WOA - Formalfehler, Unterschreitung des Erfordernisprogrammes, Untererfüllung der geforderten Leistungen usw - obliegt es der Jury, darüber zu entscheiden, ob das Projekt ausgeschieden werden muß oder nicht.

Projekte, die dem Erfordernisprogramm (§ 28 Abs 3) in wesentlichen Punkten nicht Rechnung tragen, können nicht mit Preisen, wohl aber mit Anerkennungspreisen und Unkostenbeiträgen bedacht werden.

Abs 6: Die Entscheidungen des Preisgerichtes sind verbal zu begründen. Die Projekte der engeren Wahl, mindestens aber die doppelte Anzahl der Projekte, für die Preise und Anerkennungspreise vorgesehen sind, sind verbal zu beurteilen.

Abs. 7: Das Preisgericht reiht eine entsprechende Anzahl von Wettbewerbsprojekten, die für den Fall, daß auf prämierte Projekte Ausscheidungsgründe gemäß § 36 Abs 4 zutreffen, an deren Stelle nachrücken (Nachrücker). Dabei ist die Reihenfolge des Nachrückens für die Gruppe der Preise und für die Gruppe der Anerkennungspreise separat festzulegen.

Der Kläger begehrt von der Beklagten den Betrag von S 80.000,-- sA im wesentlichen mit dem Vorbringen, verbindliche Rechtsgrundlage für Auslober und Teilnehmer sei die WOA gewesen. Diese könne durch einzelne Wettbewerbsausschreibungen oder Juryentscheidungen nicht außer Kraft gesetzt werden. Eine gegen sie verstoßende Preiszuerkennung sei nichtig. Entgegen der WOA habe die Jury nur zwei der im zweiten Qualifikationsrundgang verbliebenen vier Projekte mit einem Preis bedacht und das restliche Preisgeld auf die übrigen 18 Projektverfasser aufgeteilt. Richtig wäre es gewesen, dem Kläger und einem weiteren Teilnehmer, die beide gemeinsam mit den Trägern des ersten und zweiten Preises in der zweiten Qualifikationsrunde verblieben seien, je die Hälfte des dritten Preises sowie einen Anerkennungspreis zuzüglich Umsatzsteuer, somit insgesamt S 108.000,-- zuzuerkennen. Abzüglich der erhaltenen S 28.000,-- ergebe sich eine Forderung von S 80.000,--. Die beklagte Partei sei passiv legitimiert, weil fehlerhafte Entscheidungen des Preisgerichtes dem Auslober zuzurechnen seien. Dem Preisgericht seien schwerwiegende Verfahrensfehler unterlaufen. Das mit dem zweiten Preis bedachte Projekt habe dem Erfordernisprogramm nicht Rechnung getragen und hätte nicht mit einem Preis bedacht werden dürfen. Es seien entgegen der Ausschreibung keine Nachrücker bestimmt worden. Insgesamt widerspreche die Aufteilung der Preise und Anerkennungsgelder den Bestimmungen der WOA.

Die Beklagte wandte neben der Unzulässigkeit des Rechtsweges ein, in der Wettbewerbsausschreibung sei ausdrücklich vorgesehen, daß sich das Preisgericht in zu begründenden Ausnahmefällen eine andere Aufteilung der Preise und Anerkennungspreise vorbehalte. Im übrigen habe die Ausschreibung nur bestimmt, daß der erste Preis und die angegebene Gesamtsumme in jedem Fall zu vergeben seien. Diese Bestimmung habe Anwendung zu finden und nur subsidiär die WOA. Das Preisgericht habe aufgrund der erfolgten Begründung in der Niederschrift zur Beurteilung der eingelangten Entwürfe von der Bestimmung der Wettbewerbsausschreibung zu Recht Gebrauch gemacht. Im übrigen hätte der Kläger den dritten Preis nicht erhalten können, weil die Jury mit ausführlicher Begründung nur zwei Projekte, nicht aber jenes des Klägers, für preiswürdig erachtet habe. Habe die Jury entschieden, daß ein eingereichtes Projekt den Anforderungen entspreche, könne diese fachliche Entscheidung gerichtlich nicht angefochten und abgeändert werden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Rechtlich vertrat es die Ansicht, der Rechtsweg sei zulässig. Ein Ausschluß sei nur in allen Fach- und Ermessensfragen gegeben. Bei Nichteinhaltung von Verfahrensvorschriften und der Auslobungsbedingungen könne das ordentliche Gericht angerufen werden. Die Passivlegitimation der Beklagten sei gegeben, weil sie jedenfalls (gemeinsam mit der Republik Österreich) als Auslober aufgetreten sei. Der Inhalt einer Wettbewerbsausschreibung als einseitiges Rechtsgeschäft nach § 860 ABGB richte sich nach der Wettbewerbsausschreibung und nur subsidiär nach der WOA. Der Auslober sei berechtigt, von der WOA abzugehen und auch andere Bedingungen zu stellen. Damit sei die Jury im Sinne der Ausschreibung berechtigt gewesen, auch nur zwei Preise zu vergeben und die übrige Preisgeldsumme nach ihrem Gutdünken zu verteilen. Die vorgenommene Aufteilung entspreche den Ausschreibungsbedingungen. Das Begehren des Klägers sei selbst nach der WOA nicht gerechtfertigt.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge. Es führte aus, die Rechtsbeziehungen zwischen den Streitteilen beruhten auf dem einseitigen Rechtsgeschäft der Auslobung in der Sonderform des Preisausschreibens. Der vorliegende Architektenwettbewerb erfahre seine Regelung durch die Wettbewerbsausschreibung und die Wettbewerbsordnung der Architekten, an welche die Beklagte als Auslober, die Preisrichter und die Teilnehmer gebunden seien. Es bleibe dem Auslober aber unbenommen, die Auslobung auch abweichend von den in der WOA aufgestellten Regeln vorzunehmen. In einem solchen Fall gehe die Auslobung der WOA entgegen der Ansicht des Klägers vor. Diese ergänze die Ausschreibung und gelte nur insoweit, als nichts Abweichendes in der Ausschreibung enthalten sei. Die Beklagte habe daher in ihrer Ausschreibung auch von der Bestimmung des § 19 Abs 1 letzter Satz WOA abgehen können, daß auch die ausgelobte Anzahl der zu prämierenden Arbeiten in jedem Fall beizubehalten sei. Wenn der Kläger meine, es hätte ihm anteilig ein dritter Preis und ein Anerkennungspreis zukommen müssen, so scheitere dies schon daran, daß ein dritter Preis und ein Anerkennungspreis gar nicht vergeben worden seien. Wenn die Preisverleihung gegen die Wettbewerbsbestimmungen verstoße, sei aus den Bestimmungen der WOA abzuleiten, daß jene Auszeichnungen, die nicht Teilnahmeberechtigten oder Auszuscheidenden zuerkannt wurden, dem nächsten in der Reihenfolge zufielen. Insoweit wäre die Zuerkennung eines Preises nichtig, ohne daß es noch einer rechtsgestaltenden Nichtigerklärung bedürfe. Die Nichtigkeit der Preiszuerkennung habe zur Folge, daß solche Preise, wenn das Preisgericht bereits weitere Bewerber gereiht habe, dem nächstgereihten zufallen würden oder, falls dies nicht geschehen sei, durch das Preisgericht neu zu vergeben seien. Da das Preisgericht weder den Kläger noch andere Anwärter auf einen dritten Preis gereiht habe, scheide eine neuerliche Preisvergabe aus.

Auch aus dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes sei für den Kläger nichts gewonnen. Die Anrufung des Gerichtes sei wegen schwerwiegender Verfahrensmängel und formaler Abweichungen von den Bedingungen des Preisausschreibens möglich. Das Gericht könne aber niemals die Bewertung selbst vornehmen, sondern nur den erfolgten Ausspruch der Jury für ungültig erklären und den Ausschreibenden zur neuerlichen Beurteilung verhalten, weil die Entscheidung der Jury für die Beteiligten, den Auslobenden und die Bewerber - außer bei schwerer Willkür - verbindlich seien. Selbst grob unbillige Entscheidungen seien nicht anfechtbar. Eine Schädigungsabsicht der beklagten Partei und des ihr zuzurechnenden Preisgerichtes werde vom Kläger weder behauptet noch unterstellt. Jedenfalls sei eine Vergabe der Preise durch das Gericht ausgeschlossen. Dieses müsse sich auch bei schweren Verfahrensmängeln darauf beschränken, den Ausspruch der Jury insgesamt für ungültig zu erklären und eine neue Vergabe durch das Preisgericht herbeiführen. Eine solche Anfechtung habe der Kläger nicht vorgenommen.

Da von einer gesicherten Rechtsprechung zum Problemkreis der Anfechtbarkeit einer Entscheidung im Rahmen eines Wettbewerbes nicht ausgegangen werden könne, sprach das Berufungsgericht aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Der Kläger versucht in seiner Revision darzutun, daß auch unter Berücksichtigung des Punktes 1.4 der Wettbewerbsausschreibung die Bestimmungen der WOA 1988 ohne Einschränkung verbindlich seien; die Jury habe in der WOA enthaltene Verfahrensvorschriften, insbesondere § 19 Abs 1 letzter Satz WOA, nicht beachtet. Danach bleibe es nur in zu begründenden Ausnahmefällen der Jury vorbehalten, eine andere Aufteilung der ausgesetzten Preise und Anerkennungspreise vorzunehmen, wobei aber die Gesamtsumme der ausgesetzten Preisgelder in jedem Fall zu vergeben und auch die ausgelobte Anzahl der zu prämierenden Arbeiten in jedem Fall beizubehalten sei. Die Jury habe auch keine Nachrücker (1.4 der Ausschreibung und § 36 Abs 7 WOA) bestimmt. Bei Einhaltung dieser Vorschriften wäre der Kläger mit dem in der Klage geltend gemachten anteiligen dritten Preis und einem Anerkennungspreis zu bedenken gewesen.

Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Rechtsbeziehungen zwischen den Streitteilen auf dem einseitigen Rechtsgeschäft der Auslobung in der Sonderform des Preisausschreibens beruhen. Sie erfahren ihre Regelung durch die Wettbewerbsausschreibung und die WOA, der der hier zu beurteilende Wettbewerb nach dem klaren Wortlaut des Punktes 1.2 der Ausschreibung nur insoweit unterliegt, als die Wettbewerbsausschreibung nichts anderes bestimmt. Da gerade hinsichtlich der Möglichkeit der Aufteilung der ausgelobten Preise und Anerkennungspreise eine vom § 19 Abs 1 letzter Satz WOA abweichende Regelung getroffen wurde, unterliegt es keinem Zweifel, daß für die Beurteilung des Verfahrens der Preisvergabe die Bestimmungen der konkreten Wettbewerbsausschreibung, nicht aber jene der WOA maßgeblich sind. Hiezu waren die Auslober nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes aber jedenfalls berechtigt, unabhängig davon, ob der Wettbewerb von der Bundesingenieurkammer begutachtet oder für ihre Mitglieder genehmigt war oder nicht, weil die Streitteile die Ausschreibung und die nur subsidiäre Geltung der WOA zur Grundlage ihrer Rechtsbeziehungen gemacht haben. Diese Abweichungen, auf denen das Schwergewicht der Revision liegt, sind aber zur Beurteilung des vorliegenden Klagebegehrens gar nicht entscheidend:

Aus der Wettbewerbsausschreibung im Zusammenhang mit der WOA ergibt sich nämlich, daß der Sinn des Wettbewerbes nicht darin lag, der beklagten Partei (und der Republik Österreich) als Auslober die Zuerkennung von Preisen nach eigenem Ermessen zu gestatten, sondern sie an die Entscheidung eines in fachlicher Weise besonders qualifizierten Gremiums, des Preisgerichtes, zu binden. Geht man vom wesentlichen Inhalt der Ausschreibung aus, dann ergibt sich daraus, daß die Beklagte nur insoweit berechtigt und verpflichtet war, die ausgelobten Preise und Anerkennungspreise auszuzahlen, als ihr dies aufgrund der vorliegenden Entscheidung des Preisgerichtes auch möglich war.

Wenn in der Auslobung angeordnet wird, daß ein erster, zweiter

und dritter Preis vergeben und das Preisgericht ermächtigt werde,

fünf Ankäufe in der Höhe von je S 60.000,-- zu vergeben, sich das

Preisgericht jedoch vorbehalte, in zu begründenden Ausnahmefällen

eine andere Aufteilung der Preise bzw Anerkennungspreise

vorbehalte und nur der erste Preis sowie die angegebene

Gesamtsumme in jedem Fall vergeben werde, so ergibt sich daraus,

daß die Beklagte nur dann verpflichtet werden kann, einen Preis

auszuzahlen, wenn ihr dies die Entscheidung des Preisgerichtes

ermöglicht. Dieses aber hat mit ausführlicher Begründung nur zwei

Projekte für preiswürdig erkannt und alle übrigen eingereichten

Projekte, sei es nun bei der ersten Reihung oder erst im zweiten

Wertungsdurchgang, als nicht preiswürdig erklärt. Nach Punkt 1.2

der Ausschreibung sind die Entscheidungen des Preisgerichtes

endgültig und unanfechtbar. Nach § 44 WOA nimmt jeder

Wettbewerbsteilnehmer durch seine Teilnahme ausdrücklich zur

Kenntnis, daß das Preisgericht in allen Fach- und Ermessensfragen

endgültig und unanfechtbar entscheidet. Die Beschreitung des

Rechtsweges gegen die Entscheidung des Preisgerichtes ist daher

ausgeschlossen. Dies kann zwar nicht dahin verstanden werden, daß

allen Ansprüchen die Klagbarkeit genommen wird; es soll vielmehr

bloß die Beurteilung der Preiswürdigkeit der eingereichten

Entwürfe und deren Reihung durch das Preisgericht einer

Überprüfung entzogen werden. Ob das Gericht wegen Nichteinhaltung

von Verfahrensvorschriften durch das Preisgericht wegen zu

Unrecht erfolgter Aufnahme oder Ausscheidung eines Entwurfes oder

wegen schwerer Willkür bei der Bewertung und Reihung der

wettbewerbsfähigen Entwürfe angerufen werden kann (so bejahend

SZ 54/130 mwN, 8 Ob 545/84, Rummel in Rummel ABGB2 Rz 10 zu

§ 860, Gschnitzer in Klang2 IV/1, 48 f), muß hier nicht erörtert

werden. Das Gericht kann nämlich nur den erfolgten Ausspruch für

ungültig erklären und den Ausschreibenden allenfalls zur

neuerlicher Beurteilung verhalten (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 49;

8 Ob 545/84; 7 Ob 562/91). Dies hat der Kläger aber im

vorliegenden Verfahren nicht begehrt. Er hat vielmehr von der

Beklagten die Zahlung eines Preises und

Anerkennungspreises - also Schadenersatz in Höhe nicht

zuerkannter Preise - verlangt, ohne konkret zu behaupten und zu

beweisen, daß der Beklagten bei der Ausscheidung seines Projektes

oder beim Verfahren des Preisgerichtes ein rechtswidriges

Verhalten anzulasten sei. Er betrachtet mit seinem Vorbringen,

die Beklagte habe für die Jury einzustehen, das Preisgericht

offenbar als Erfüllungsgehilfen der beklagten Partei. Die Haftung

für den Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 1313 a ABGB setzt aber

voraus, daß die Verpflichtung zu einer Leistung besteht, die der

Verpflichtete, statt sie zu erfüllen, durch einen Dritten

erbringen läßt. Ist der Verpflichtete zu dieser Leistung nicht

verhalten, sondern nur dazu, einen Dritten etwas leisten zu

lassen, so ist § 1313 a ABGB unanwendbar (SZ 43/62; Wolff in Klang2 VI 87). Entscheidend für die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 1313 a ABGB ist, daß der Gehilfe für den Schuldner tätig wird und dieser die Befugnis hat, dem Gehilfen Weisungen zu geben (vgl Koziol, Haftpflichtrecht2 II 341). Der Kläger stützt sein Zahlungsbegehren allein auf - wie er meint - gravierende Verfahrensverstöße des Preisgerichtes. Da dieses nicht Erfüllungsgehilfe der beklagten Partei war, hat diese für ein allfälliges schuldhaftes Fehlverhalten von Mitgliedern des Preisgerichtes nicht einzustehen. Das Klagebegehren wurde daher schon allein aus diesem Grund zu Recht abgewiesen.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E26856

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0060OB00621.91.1212.000

Dokumentnummer

JJT_19911212_OGH0002_0060OB00621_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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