RS OGH 1991/12/12 8Ob646/91, 5Ob534/93, 6Ob559/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.1991
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Norm

IPRG §5 Abs2
IPRG §21

Rechtssatz

Die in § 21 IPRG ausgesprochene Verweisung auf das Personalstatut, im vorliegenden Fall auf eine fremde Rechtsordnung umfaßt im Sinne der ausdrücklichen Anordnung des § 5 Abs 1 IPRG auch die Verweisungsnormen dieser fremden Rechtsordnung, ist also eine Gesamtverweisung. Verweist diese fremde Rechtsordnung auf das österreichische Recht zurück, so sind gemäß § 5 Abs 2 IPRG "die österreichischem Sachnormen (Rechtsnormen mit Ausnahme der Verweisungsnormen) anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 646/91
    Entscheidungstext OGH 12.12.1991 8 Ob 646/91
    Veröff: SZ 64/176 = ÖVA 1992,128
  • 5 Ob 534/93
    Entscheidungstext OGH 22.03.1994 5 Ob 534/93
    nur: Die in § 21 IPRG ausgesprochene Verweisung auf das Personalstatut, im vorliegenden Fall auf eine fremde Rechtsordnung umfaßt im Sinne der ausdrücklichen Anordnung des § 5 Abs 1 IPRG auch die Verweisungsnormen dieser fremden Rechtsordnung, ist also eine Gesamtverweisung. (T1) Beisatz: Es ist also auch zu beachten, daß in der türkischen Rechtsordnung durch Art 15 des türkischen Gesetzes Nr 2675 über das internationale Privatrechtsverfahren und Zivilrechtsverfahren bestimmt wird, daß die Beziehungen der ehelichen Abstammung, zu denen auch die Bestreitung der ehelichen Geburt zählt, dem Recht unterliegt, das die allgemeinen Wirkungen der Ehe im Zeitpunkt der Geburt regelt. Da der Begriff "gemeinsamer Wohnsitz" in der türkischen Verweisungsnorm gebraucht wird, ist dessen Sinngehalt nach türkischem Recht zu ermitteln. (T2)
  • 6 Ob 559/95
    Entscheidungstext OGH 04.05.1995 6 Ob 559/95
    Auch; Beis wie T2 nur: Da der Begriff "gemeinsamer Wohnsitz" in der türkischen Verweisungsnorm gebraucht wird, ist dessen Sinngehalt nach türkischem Recht zu ermitteln. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0076953

Dokumentnummer

JJR_19911212_OGH0002_0080OB00646_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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