RS OGH 2012/11/13 11Os129/91, 15Os31/93, 13Os61/96 (13Os62/96), 11Os99/02, 11Os118/12f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1991
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Norm

StGB §84 Abs3 I
StGB §142 Abs2 Ga
StGB §201 Abs1
  1. StGB § 84 heute
  2. StGB § 84 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 84 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 84 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 201 heute
  2. StGB § 201 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 201 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  4. StGB § 201 gültig von 01.05.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  5. StGB § 201 gültig von 01.01.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 201 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 242/1989

Rechtssatz

Während - jeweils unter Anlegung eines objektiv-individualisierenden Maßstabes - unter einer nicht qualifizierten ("normalen") Gewalt der Einsatz nicht ganz unerheblicher physischer Kraft zur Verhinderung oder Überwindung eines geleisteten Widerstandes, unter einer "erheblichen Gewalt" (§ 84 Abs 3; § 142 Abs 2 StGB) eine beachtliche physische Kraft zu verstehen ist, die in vehementer Weise eingesetzt wird, ist eine Gewaltanwendung erst dann als "schwer" anzusehen, wenn sie deutlich oberhalb der Schwelle der "erheblichen Gewalt" liegt.Während - jeweils unter Anlegung eines objektiv-individualisierenden Maßstabes - unter einer nicht qualifizierten ("normalen") Gewalt der Einsatz nicht ganz unerheblicher physischer Kraft zur Verhinderung oder Überwindung eines geleisteten Widerstandes, unter einer "erheblichen Gewalt" (Paragraph 84, Absatz 3,; Paragraph 142, Absatz 2, StGB) eine beachtliche physische Kraft zu verstehen ist, die in vehementer Weise eingesetzt wird, ist eine Gewaltanwendung erst dann als "schwer" anzusehen, wenn sie deutlich oberhalb der Schwelle der "erheblichen Gewalt" liegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0092984

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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