RS OGH 2017/5/24 11Os129/91, 11Os31/95 (11Os33/95 -11Os35/95), 11Os101/95, 13Os61/96 (13Os62/96), 14

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1991
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Norm

StGB §201 Abs1
  1. StGB § 201 heute
  2. StGB § 201 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 201 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  4. StGB § 201 gültig von 01.05.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  5. StGB § 201 gültig von 01.01.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 201 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 242/1989

Rechtssatz

Unter dem Begriff der schweren Gewalt ist die Anwendung überlegener physischer Kraft zu verstehen, die auf die Überwindung eines wirklichen oder auch nur erwarteten Widerstandes des Opfers gerichtet ist und - ohne dass dadurch bereits ein "qualvoller Zustand" des Opfers (im Sinne des § 201 Abs 3 StGB) herbeigeführt würde - einen höheren Grad der kriminellen Intensität oder Gefährlichkeit erreicht, so etwa, wenn sie - im Rahmen der deliktsspezifischen Variationsbreite - in besonders brutalen und/oder rücksichtslosen Aggressionshandlungen besteht, gegen die eine erfolgreiche Abwehr aus physischen oder psychischen Gründen nach allgemeiner Erfahrung unmöglich ist.Unter dem Begriff der schweren Gewalt ist die Anwendung überlegener physischer Kraft zu verstehen, die auf die Überwindung eines wirklichen oder auch nur erwarteten Widerstandes des Opfers gerichtet ist und - ohne dass dadurch bereits ein "qualvoller Zustand" des Opfers (im Sinne des Paragraph 201, Absatz 3, StGB) herbeigeführt würde - einen höheren Grad der kriminellen Intensität oder Gefährlichkeit erreicht, so etwa, wenn sie - im Rahmen der deliktsspezifischen Variationsbreite - in besonders brutalen und/oder rücksichtslosen Aggressionshandlungen besteht, gegen die eine erfolgreiche Abwehr aus physischen oder psychischen Gründen nach allgemeiner Erfahrung unmöglich ist.

Entscheidungstexte

  • RS0095158">11 Os 129/91
    Entscheidungstext OGH 17.12.1991 11 Os 129/91
    Veröff: EvBl 1992/79 S 338
  • RS0095158">11 Os 31/95
    Entscheidungstext OGH 30.05.1995 11 Os 31/95
  • RS0095158">11 Os 101/95
    Entscheidungstext OGH 21.11.1995 11 Os 101/95
    Vgl auch
  • RS0095158">13 Os 61/96
    Entscheidungstext OGH 02.10.1996 13 Os 61/96
  • RS0095158">14 Os 164/98
    Entscheidungstext OGH 26.01.1999 14 Os 164/98
    Beisatz: Das Vorgehen ist einer Gesamtbeurteilung zu unterziehen, die einzelnen Aggressionshandlungen - deren Summierung die Qualifizierung der Gewalt als schwer unter Umständen erst ergibt - sind nicht gesondert zu werten. (T1)
  • RS0095158">12 Os 88/01
    Entscheidungstext OGH 06.12.2001 12 Os 88/01
    Beis wie T1; Beisatz: Indizien für schwere Gewalt sind auch die zusammenwirkende Gewaltanwendung durch mehrere Personen und ihre längere Anwendungsdauer. (T2)
  • RS0095158">11 Os 99/02
    Entscheidungstext OGH 01.10.2002 11 Os 99/02
    Auch; Beis ähnlich wie T2
  • RS0095158">15 Os 1/17m
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 15 Os 1/17m
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0095158

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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