Norm
StGB §201 Abs1Rechtssatz
Unter dem Begriff der schweren Gewalt ist die Anwendung überlegener physischer Kraft zu verstehen, die auf die Überwindung eines wirklichen oder auch nur erwarteten Widerstandes des Opfers gerichtet ist und - ohne dass dadurch bereits ein "qualvoller Zustand" des Opfers (im Sinne des § 201 Abs 3 StGB) herbeigeführt würde - einen höheren Grad der kriminellen Intensität oder Gefährlichkeit erreicht, so etwa, wenn sie - im Rahmen der deliktsspezifischen Variationsbreite - in besonders brutalen und/oder rücksichtslosen Aggressionshandlungen besteht, gegen die eine erfolgreiche Abwehr aus physischen oder psychischen Gründen nach allgemeiner Erfahrung unmöglich ist.Unter dem Begriff der schweren Gewalt ist die Anwendung überlegener physischer Kraft zu verstehen, die auf die Überwindung eines wirklichen oder auch nur erwarteten Widerstandes des Opfers gerichtet ist und - ohne dass dadurch bereits ein "qualvoller Zustand" des Opfers (im Sinne des Paragraph 201, Absatz 3, StGB) herbeigeführt würde - einen höheren Grad der kriminellen Intensität oder Gefährlichkeit erreicht, so etwa, wenn sie - im Rahmen der deliktsspezifischen Variationsbreite - in besonders brutalen und/oder rücksichtslosen Aggressionshandlungen besteht, gegen die eine erfolgreiche Abwehr aus physischen oder psychischen Gründen nach allgemeiner Erfahrung unmöglich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0095158Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2017