Norm
StGB §201 Abs1Rechtssatz
Geraume Zeit ununterbrochen andauernde, durch die Verwendung von Peitsche, Handfesseln und Ketten als exzessive Mittel der Willensdurchsetzung gekennzeichnete gewaltsame Einwirkungen, welche die ihrer Freiheit auf außergewöhnlich brutale und rücksichtslose Weise beraubten und der schrankenlosen Willkür des Angreifers ausgelieferten Tatopfer in eine subjektiv als aussichtslos empfundene, in physischer und psychischer Hinsicht überaus bedrückende, einem qualvollen Zustand nahekommende Lage versetzten, lassen die Annahme höhergradig intensiver und damit qualifizierter Gewaltanwendung im Sinn des ersten Absatzes des § 201 StGB gerechtfertigt erscheinen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0095167Dokumentnummer
JJR_19911217_OGH0002_0110OS00129_9100000_003