RS OGH 1991/12/17 10ObS257/91

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Veröffentlicht am 17.12.1991
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Norm

ABGB §90

Rechtssatz

Die Zumutbarkeit der von § 90 ABGB verfügten Mitwirkunspflicht hängt ab von den erforderlichen körperlichen, psychischen, ausbildungsmäßigen oder allenfalls vermögensbedingten Voraussetzungen des Mithilfepflichtigen, ferner vom Fehlen sonstiger Belastungen durch Familienpflichten (Kindererziehung, Krankenpflege) und vom Fehlen eines allenfalls höherwertigen (zB wegen höherer Qualifikation oder besserer Bezahlung) Interesse an eigener Berufstätigkeit des Ehegatten. Eine solche Mitwirkung im Erwerb wird nur bei jenen Verrichtungen angenommen werden dürfen, die den allein erwerbstätigen Gatten bei dessen Bemühen untrerstützen, den Familienunterhalt zu verdienen. Grenzen der Zumutbarkeit ergeben sich also dort, wo das legitime Interesse an der Ausübung eines eigenen Berufes stärker ist als die Verpflichtung zur Mithilfe.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0009419

Dokumentnummer

JJR_19911217_OGH0002_010OBS00257_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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