RS OGH 1991/12/19 8Ob595/90 (8Ob596/90), 6Ob588/92, 2Ob2146/96v, 6Ob203/97i, 8Ob233/99v, 4Ob241/03z,

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Veröffentlicht am 19.12.1991
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Norm

GmbHG §39
GmbHG §41

Rechtssatz

Ist das Beschlußergebnis im Sinne des Zustandekommens des zur Abstimmung gestellten Beschlußantrages festgestellt worden, so ist die Feststellung in dem Sinne vorläufig verbindlich, daß eine Anfechtung des Beschlusses durch Anfechtungsklage notwendig ist, wenn sich der der Feststellung des Beschlußergebnisses zugrundeliegende Fehler auf das Beschlußergebnis ausgewirkt hat.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 595/90
    Entscheidungstext OGH 19.12.1991 8 Ob 595/90
    Veröff: SZ 64/191 = EvBl 1992/103 S 447 = RdW 1993,144 = WBl 1992,166
  • 6 Ob 588/92
    Entscheidungstext OGH 18.12.1992 6 Ob 588/92
    Beisatz: Bloße Feststellungsklage genügt nicht. (T1)
  • 2 Ob 2146/96v
    Entscheidungstext OGH 14.11.1996 2 Ob 2146/96v
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Stimmrechtsmißbrauch führt nicht zur Nichtigkeit eines Generalversammlungsbeschlusses, sondern bewirkt dessen Anfechtbarkeit. (T2) Veröff: SZ 69/254
  • 6 Ob 203/97i
    Entscheidungstext OGH 12.02.1998 6 Ob 203/97i
    Beis wie T1; Beisatz: Die Anfechtungsklage kann mit dem Begehren auf Feststellung des tatsächlich zustandegekommenen Beschlusses verbunden werden - "positive Beschlußfeststellungsklage". (T3)
  • 8 Ob 233/99v
    Entscheidungstext OGH 21.12.2000 8 Ob 233/99v
    Vgl; Beisatz: Ein Verstoß gegen die Satzungsbestimmung über ein erhöhtes Präsenzquorum führt nicht zur Qualifikation als rechtlich unbeachtlicher Scheinbeschluss. (T4)
  • 4 Ob 241/03z
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 4 Ob 241/03z
    Vgl. auch; Beisatz: Ein nicht mit der erforderlichen Mehrheit zustande gekommener Beschluss ist kein Scheinbeschluss und auch kein absolut nichtiger Beschluss, sondern bloß anfechtbar. (T5); Veröff: SZ 2003/171
  • 6 Ob 130/05v
    Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 130/05v
    Vgl auch; Beisatz: Ist keine Ergebnisfeststellung erfolgt, ist der Gesellschafterbeschluss dennoch wirksam, weil die Feststellung - im Unterschied zum Aktienrecht - gerade kein Wirksamkeitserfordernis ist. (T6); Beisatz: Die (vorläufige) Verbindlichkeit eines Gesellschafterbeschlusses kann aber nur dann eintreten, wenn alle Gesellschafter zumindest am Ende der Generalversammlung ein bestimmtes Beschlussergebnis übereinstimmend zugrundelegten. (T7); Beisatz: Hier: Ob die Anfechtungsklage nach §41 GmbHG oder die Feststellungsklage zur Klärung der Frage, was beschlossen wurde, oder beide Klagen das geeignete Mittel sind, wurde offen gelassen. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059839

Dokumentnummer

JJR_19911219_OGH0002_0080OB00595_9000000_008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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