Norm
GmbHG §39Rechtssatz
Ist das Beschlußergebnis im Sinne des Zustandekommens des zur Abstimmung gestellten Beschlußantrages festgestellt worden, so ist die Feststellung in dem Sinne vorläufig verbindlich, daß eine Anfechtung des Beschlusses durch Anfechtungsklage notwendig ist, wenn sich der der Feststellung des Beschlußergebnisses zugrundeliegende Fehler auf das Beschlußergebnis ausgewirkt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059839Dokumentnummer
JJR_19911219_OGH0002_0080OB00595_9000000_008