TE OGH 1992/12/18 6Ob588/92

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Veröffentlicht am 18.12.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei M***** Transport-Gesellschaft mbH, Alberner Hafenzufahrtsstraße 9, 1110 Wien, vertreten durch Dr. Erich und Dr. Richard PROKSCH, Rechtsanwälte in Wien, wider den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei Anton S*****, vertreten durch Dr. Alexander GROHMANN, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung und Unterlassung sowie Erlassung einer einstweiligen Verfügung, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 2. Juli 1992, GZ 3 R 83/92-13, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 16. Jänner 1992, GZ 24 Cg 24/92-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

Die Revisionsrekursbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Ein Zuspruch von Kosten für das Verfahren über den Revisionsrekurs findet nicht statt.

Text

Begründung:

Die Gesellschafter der klagenden Partei, deren Unternehmensgegenstand insbesondere die Einrichtung und der Betrieb einer Bestell- und Abrechnungsorganisation von Fuhrleistungen mittels Absetzkippfahrzeugen ist, haben folgende Stammeinlagen übernommen und eingezahlt: Anton S***** sen S 250.000,--, Leopold U***** S 100.000,--, Günther S***** S 200.000,--, KR Otto H***** S 200.000,--, Josef B***** S 50.000,--, Peter S***** S 125.000,-- und Renate U***** S 25.000,--.

Nach dem Gesellschaftsvertrag steht im Falle der Übertragung von Geschäftsanteilen den übrigen Gesellschaftern ein Aufgriffsrecht zu. Jeder Gesellschafter ist daher verpflichtet, im Falle der beabsichtigten Abtretung eines Geschäftsanteiles diesen den übrigen Gesellschaftern unter Bekanntgabe der Vertragsbedingungen und insbesondere des Abtretungspreises zum Erwerb anzubieten. Den Gesellschaftern steht für die Annahme des Anbotes eine Frist von 30 Tagen zu.

Da zwischen den Gesellschaftern Unstimmigkeiten und wechselnden Mehrheitsverhältnisse auftraten, sprach Anton S***** sen (der Vater des Beklagten) seine Mitgesellschafter Günther S***** und Peter S*****, deren Anteile mit ihm gemeinsam eine Mehrheit bilden, auf die Notwendigkeit gesicherter Mehrheitsverhältnisse für eine kontinuierliche Geschäftspolitik an. Günther S***** beabsichtigte seinen Anteil zu verkaufen und erklärte sich bereit, seinem Bruder eine Blankovollmacht zu unterschreiben, die bis zum Verkauf Geltung habe.

Peter S***** war informiert, daß Günther S***** verkaufen und sein Bruder dessen Anteil erwerben wolle. Er erklärte, daß er sich unter dieser Voraussetzung dem Block S***** anschließe, um damit ein sicheres Mehrheitsverhältnis zu schaffen. Dies war der Anlaß, warum er am 17.6.1991 eine Vollmacht folgenden Inhaltes unterschrieb: "Ich, Peter S*****, Transportunternehmer ....... bevollmächtige hiemit Herrn Anton S*****, geboren 1938, mich und meine Rechtsnachfolger als Gesellschafter der M***** Transport-Gesellschaft mbH in jeder Weise bei den künftigen Generalversammlungen dieser Gesellschaft zu vertreten und in meinem/deren Vollmachtsnamen das Stimmrecht auszuüben. Diese Vollmacht umfaßt insbesondere die Ausübung des Stimmrechtes über 1. jegliche Änderungen des Gesellschaftsvertrages,

2. die Abberufung und Bestellung von Geschäftsführern, 3. die Ausschüttung des jährlichen Reingewinnes, 4. die Abwahl und Neubestellung von Mitgliedern des Gesellschafterausschusses im Sinne des Punktes 21 des Gesellschaftsvertrages in der geltenden Fassung. Die vorstehende Stimmrechtsvollmacht ist bis 30.6.1994 unwiderruflich erteilt."

Günther S***** erteilte Anton S***** sen am 24.6.1991 eine schriftliche Vollmacht, mit welcher er Anton S***** sen bevollmächtigte, ihn als Gesellschafter der Klägerin in jeder Weise bei den künftigen Generalversammlungen in dieser Gesellschaft zu vertreten.

Die Verkaufsgespräche zwischen Günther S***** und Anton S***** sen zerschlugen sich. Als Peter S***** erfuhr, daß Günther S***** nicht an seinen Bruder verkaufe, sondern in Verkaufsgesprächen mit der P***** AG stünde, fühlte er sich an Anton S***** sen nicht mehr gebunden, sondern betrieb seinerseits den Verkauf seiner Anteile an die P*****AG.

Mit Schreiben vom 26.9.1991 stimmte der Beklagte ohne Rückfrage im Namen der Klägerin einer von Anton S***** sen angestrebten Vermietung des Betriebsgeländes der Klägerin unter Verzicht der Klägerin auf ihre Mietrechte zu.

Zu Beginn einer für den 23.12.1991 einberufenen außerordentlichen Generalversammlung übernahm Anton S***** sen mit Zustimmung aller Gesellschafter den Vorsitz. Es erklärten die Gesellschafter Peter S***** und Günther S*****, die Vollmachten zu widerrufen. Peter S***** erteilte Anton S***** sen die Weisung, vom Stimmrecht aufgrund der Vollmacht nur in jenem Sinn Gebrauch zu machen, wie er in dieser Generalversammlung seine Stimme abgebe. Von Seiten des Gesellschafters Anton S***** sen wurde vorgebracht, die befristete Unwiderruflichkeit sei vereinbart worden, um Anton S***** sen bis Fristablauf eine dauerhafte Majorität in der Generalversammlung zu sichern.

Bei dieser Generalversammlung wurde über den Antrag auf Abberufung des Beklagten als Geschäftsführer und auf Bestellung von KR Otto H***** und Mag. Heinz K***** zu Geschäftsführern abgestimmt. Für den Antrag stimmten Otto H*****, Günther S***** und Peter S*****, dagegen Leopold und Renate U***** sowie Anton S***** sen, dieser ausdrücklich auch im Vollmachtsnamen für Peter S***** und Günther S*****. B***** enthielt sich der Stimme. Anton S***** sen stellte daraufhin fest, daß damit der Antrag mehrheitlich abgelehnt sei. Gegen diese Feststellung erhob der Klagevertreter im Namen des Gesellschafters KR Otto H***** Widerspruch.

Im wesentlichen gestützt auf diesen Sachverhalt brachte die klagende Partei, vertreten durch die Geschäftsführer KR Otto H***** und Mag. Heinz K*****, gegen den Beklagten am 9.1.1992 beim Erstgericht eine Klage mit dem Begehren ein, es werde dem Beklagten gegenüber festgestellt, daß er seit 23.12.1991 nicht mehr Geschäftsführer der klagenden Partei und weiters schuldig sei, jedwede Geschäftsführungshandlung für die klagende Partei zu unterlassen. Mit dieser Klage verband sie den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit welcher der Beklagte verpflichtet werden solle, sich jeder Geschäftsführungshandlung für die klagende Partei zu enthalten, insbesondere es zu unterlassen, Kaufverträge betreffend das Anlage- und Umlaufvermögen, Leasingverträge über das genannte Vermögen oder sonstige das Vermögen der klagenden Partei schmälernde Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Aufgrund der Beschlüsse der ao. Generalversammlung vom 23.12.1991 sei der Beklagte nicht mehr Geschäftsführer des Unternehmens. Er geriere sich jedoch nach wie vor als Geschäftsführer und es sei zu befürchten, daß er weiterhin die Geschäftsführung ausübe.

Mit Beschluß vom 9.1.1992 erließ das Erstgericht die beantragte einstweilige Verfügung und sprach aus, daß diese erst in Vollzug gesetzt werde, wenn die Klägerin den Erlag einer Sicherheitsleistung von S 300.000 nachweise.

Gegen diesen Beschluß erhob der Beklagte Widerspruch mit dem Antrag, den Beschluß und das gesamte bisherige Verfahren als nichtig aufzuheben, in eventu, die einstweilige Verfügung dahingehend abzuändern, daß der Sicherungsantrag kostenpflichtig abgewiesen werde, in eventu, die einstweilige Verfügung erst dann in Vollzug zu setzen, wenn die Klägerin den Erlag einer Sicherheitsleistung in Höhe von S 3,000.000,-- dem Gericht nachweise.

Mit Beschluß vom 16.1.1992 verwarf das Erstgericht die Einrede der mangelnden Vertretung und gab dem Widerspruch keine Folge. Rechtlich führte es im wesentlichen aus, nach § 20 Abs 2 GmbHG sei die Vollmacht der Geschäftsführer nach außen nicht wirksam beschränkbar. Das Erfordernis der Zustimmung des Vorsitzenden des Gesellschafterausschusses mache die Erteilung von Prozeßvollmachten durch die Geschäftsführer nicht rechtsunwirksam. Die Frage, ob die Stimme des Machthabers oder des Machtgebers gelte, sei nicht vom Vorsitzenden der Generalversammlung zu entscheiden. Es gelte vielmehr das rechtmäßige Ergebnis, dessen Feststellung urteilsmäßig begehrt werden könne, "aber nicht zur rechtsgestaltenden Anfechtung eines bis dahin wirksamen Beschlusses im Sinne der Auslegung des Vorsitzenden erforderlich sei". Ein Recht des Anton S***** sen auf Ausübung der Vollmacht bestehe nicht. Hinsichtlich Günther S***** liege keine zur Stimmabgabe ausreichende Vollmacht vor. Das der Vollmacht zugrundeliegende Rechtsverhältnis, nämlich vorvertragliche Verhandlungen über einen Verkauf, bestehe nicht mehr, seit diese Verhandlungen gescheitert seien, womit die Vollmacht zumindest widerruflich geworden sei. Hinsichtlich Peter S***** bestehe ein materiellrechtliches Verhältnis überhaupt nicht. Die Vollmachtserteilung an einen anderen Gesellschafter zu dem Zweck, ein einheitliches Abstimmungsverhalten zu erreichen, sei als Stimmbindungsvertrag anzusehen. Die Art der Bindung sei nicht konkretisiert worden. Objektive Beurteilungsgrundlagen für die Vertragsmäßigkeit der Stimmabgabe des Vertreters lägen nicht vor. Jedenfalls wirke eine Stimmbindungsvereinbarung nur im Innenverhältnis und es könne deren Verletzung die Stimmabgabe nicht unwirksam machen. Abgesehen davon sei die Grundlage der Vereinbarung durch das Ausscheiden des Günther S***** aus dem Syndikat weggefallen, sodaß sie aus diesem Grund von Peter S***** zu Recht widerrufen worden sei.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Beklagten Folge und änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß es dem Widerspruch des Beklagten gegen die erlassene einstweilige Verfügung Folge gab und diese ersatzlos aufhob.

Es führte aus, der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Prozeßvollmacht des Klagevertreters, der sich auf die Vollmachtserteilung durch KR Otto H***** und Mag. Heinz K***** für die klagende Partei berufen habe, liege nicht vor, weil diese durch Beschluß des Erstgerichtes als Firmenbuchgericht vom 15.1.1992 zu gemeinsam vertretungsbefugten Notgeschäftsführern gemäß § 15a GmbHG bestellt worden seien und ein allfälliger Vollmachtsmangel durch nachträgliche Genehmigung der vom nicht Bevollmächtigten gesetzten Prozeßhandlungen jedenfalls geheilt sei.

Rechtlich sei davon auszugehen, daß die Gesellschafter, wenn auch das GmbH-Gesetz den Vorsitz in der Generalversammlung nicht regle, mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden wählen könnten. Dieser habe für die ordnungsgemäße Feststellung der Verhandlungs- und Abstimmungsergebnisse zu sorgen. Erfolge eine fehlerhafte Feststellung des Beschlußergebnisses, so sei die Feststellung vorläufig verbindlich und es sei eine Anfechtung des Beschlusses durch Anfechtungsklage erforderlich, wenn sich der der Feststellung des Beschlußergebnisses zugrundeliegende Fehler auf das Beschlußergebnis ausgewirkt habe. Anton S***** sen habe an der Generalversammlung vom 23.12.1991 mit Zustimmung aller Gesellschafter den Vorsitz übernommen und nach der Abstimmung festgehalten, daß der Antrag auf Abberufung des bisherigen Geschäftsführers Anton S***** jun und auf Bestellung von KR Otto H***** und Mag. Heinz K***** zu kollektivzeichnungsberechtigten Geschäftsführern mehrheitlich abgelehnt worden seien. Von der Maßgeblichkeit dieser Feststellung sei solange auszugehen, bis der Beschluß wegen unzutreffender Feststellung des Beschlußergebnisses erfolgreich angefochten worden sei oder die Gesellschafter übereinstimmend einen anderen Inhalt des Beschlusses als vom Vorsitzenden festgestellt außer Streit gestellt und wechselseitig anerkannt hätten. Die Klägerin habe nicht aufgezeigt, daß ein Gesellschafter eine solche auf § 41 GmbHG gestützte Anfechtungsklage, welche gemäß § 42 Abs 1 GmbHG gegen die Gesellschaft zu richten wäre, überhaupt eingebracht habe. Da der aus der Beschlußfassung vom 23.12.1991 abgeleitete Unterlassungsanspruch vor der erfolgreichen Anfechtung des festgestellten Beschlußergebnisses nicht bestehe, könne er auch nicht durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden.

Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil, soweit ersichtlich, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes über die Maßgeblichkeit der Feststellung des Beschlußergebnisses durch den Versammlungsleiter der Generalversammlung einer GmbH fehle.

Rechtliche Beurteilung

Dem Revisionsrekurs kommt keine Berechtigung zu.

Der Oberste Gerichtshof hat sich in der Entscheidung 8 Ob 595,596/90 (EvBl 1992/103 = WBl 1992, 166) der in Österreich und in Deutschland allgemein herrschenden Lehre angeschlossen, daß die fehlerhafte Feststellung des Abstimmungsergebnisses einer Beschlußfassung in der Generalversammlung zwar keinen Fehler im Abstimmungsverfahren selbst darstellt, aber wegen der grundsätzlichen Maßgeblichkeit solange verbindlich ist, als sie nicht erfolgreich mit Anfechtungsklage angefochten wird. Wegen des abstrakt nicht schutzwürdigen Interesses an einer zahlenmäßig richtigen, aber ergebnisorientierten Berücksichtigung der Stimmen ist die Beachtlichkeit und damit die rechtliche Relevanz von Mängeln in der Stimmenauszählung, die zu einer erfolgreichen Anfechtung führen kann, nur auf jene Fälle eingeschränkt, in denen die zu Unrecht mitgezählten oder nicht mitgezählten Stimmen für das Abstimmungsergebnis ausschlaggebend waren. Sind sie dies aber, muß zur Beseitigung der unrichtigen Feststellung mit Anfechtungsklage vorgegangen werden. Diese Rechtsansicht hat der Oberste Gerichtshof auch in der Entscheidung vom 24.3.1992, 5 Ob 523,524/91, geteilt und ausgesprochen, daß Mängel in der Stimmenauszählung Gegenstand der Anfechtungsklage sein können. Liege der wahre Fehler im Bereich der Beschlußergebnisfeststellung, dann sei diese Feststellung vorläufig verbindlich und es bedürfe der Anfechtung mittels Klage gegen die Gesellschaft nach § 41 GmbHG durch den Gesellschafter, der gegen den Beschluß Widerspruch erhoben habe.

Die Rechtsmittelwerberin meint, es müsse der Gesellschaft jedenfalls unbenommen bleiben, auch unabhängig von einer Anfechtungsklage eines Gesellschafters eine Feststellungsklage einzubringen, weil durch eine Anfechtungsklage nicht geklärt werden könne, welcher Beschluß nun tatsächlich zustandegekommen sei.

Auch der erkennende Senat schließt sich der Rechtsansicht an, daß die förmliche Feststellung des Abstimmungsergebnisses durch den Verhandlungsleiter den Beschlußinhalt verbindlich festhält, das Beschlußergebnis im Sinne der Bejahung oder Verneinung des zur Abstimmung gestellten Beschlußantrages daher nur durch Anfechtungsklage gemäß § 41 GmbH durch den Gesellschafter, der Widerspruch erhoben hat, gegen die Gesellschaft beseitigt werden kann. Es entspricht auch der herrschenden Lehre in Österreich und Deutschland, daß die Etablierung des entgegengesetzten Beschlußergebnisses durch bloße Feststellungsklage ohne vorhergehende oder gleichzeitige Anfechtungsklage nicht möglich ist. Die rechtzeitige Erhebung einer Anfechtungsklage ist schon wegen des erforderlichen Schutzes des Vertrauens der an der Beschlußfassung Beteiligten geboten, die sich auf das festgestellte Ergebnis, das auch rechtssichernde Funktion hat, verlassen. Die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen ist in § 41 GmbHG geregelt und kann nicht durch eine einfache, unbefristete Feststellungsklage, noch dazu wie hier durch andere als in der genannten Bestimmung legitimierte Personen, geltend gemacht werden. Inwieweit in Fällen, in denen die Anfechtungsklage nicht ausreicht, weil ein negativer Beschluß verkündet und festgestellt wurde, der Gesellschafter mit der Anfechtungsklage eine positive Beschlußfeststellungsklage verbinden kann, mit welcher der tatsächlich beschlossene Inhalt des Gesellschafterentscheides festgestellt wird (so Kastner, Gesellschaftsrecht5, 420; Reich-Rohrwig GmbH-Recht 401, 402;

Karsten-Schmidt in Scholz dGmbHG Rz 58 zu § 48 und in GesR2, 912;

Baumbach-Hefermehl dGmbHG Anh 47 Rz 9a und 64 mwN), muß hier nicht erörtert werden, weil schon eine Anfechtungsklage hier nicht erhoben wurde. Da die klagende Partei ihren Unterlassungsanspruch nur aus der Beschlußfassung vom 23.12.1991 ableitet, aber eine Anfechtung des Beschlußergebnisses gemäß § 41 GmbHG durch den Gesellschafter, der Widerspruch erhoben hat, weder behauptet noch bescheinigt hat und daher, wie dargestellt, keinesfalls zur Erhebung einer positiven Beschlußfeststellungsklage legitimiert ist, mangelt es an der Anspruchsvoraussetzung für die Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung.

Auch die Ausführungen der Rechtsmittelwerberin, die Beschwer des Beklagten sei weggefallen, weil dieser - nach seinem Vorbringen im Rekurs - sein Dienstverhältnis mit der klagenden Partei mit Wirksamkeit zum 31.1.1992 einvernehmlich gelöst habe und überdies das Erstgericht als Firmenbuchgericht mit Beschluß vom 15.1.1992 festgestellt habe, daß der Beklagte nicht mehr Geschäftsführer der klagenden Partei sei und KR Otto H***** und Mag. Heinz K***** zu Notgeschäftsführern der klagenden Partei bestellt habe, sind nicht zielführend. Der Beschluß des Firmenbuchgerichtes ist nicht in Rechtskraft erwachsen, sondern wurde unter anderem auch vom Beklagten bekämpft. Aus einer ungerechtfertigt erlassenen einstweiligen Verfügung können dem Gegner der gefährdeten Partei auch Ansprüche nach § 394 EO erwachsen und die Auflösung des Dienstvertrages hat auf die handelsrechtliche Stellung des Geschäftsführers keinen Einfluß.

Dem Revisionsrekurs war daher insgesamt keine Folge zu geben.

Die Revisionsrekursbeantwortung des Beklagten ist als verspätet zurückzuweisen, weil sie erst nach Ablauf der im § 402 Abs 1 EO normierten vierzehntägigen Frist eingebracht wurde (Zustellung des Rechtsmittels 20.8.1992, Postaufgabe der Rechtsmittelbeantwortung 16.9.1992).

Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels ebenso selbst zu tragen wie der Beklagte die Kosten seiner verspäteten Rechtsmittelbeantwortung.

Anmerkung

E33092

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0060OB00588.92.1218.000

Dokumentnummer

JJT_19921218_OGH0002_0060OB00588_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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