RS OGH 1991/12/19 8Ob591/90, 3Ob237/16y

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Veröffentlicht am 19.12.1991
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Norm

ABGB §864a

Rechtssatz

Die Vereinbarung der Zahlung einer Stornogebühr als Gegenleistung für die Einräumung des Rechtes auf Rücktritt vom Vertrag durch den Vertragspartner ist bei Kauf- und Werkverträgen erfahrungsgemäß durchaus üblich. Eine derartige, für die Art des Rechtsgeschäftes typische Klausel in den Verkaufs- und Lieferbedingungen des Vertragspartners ist daher schon grundsätzlich selbst für einen unerfahrenen Vertragspartner nicht überraschend.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 591/90
    Entscheidungstext OGH 19.12.1991 8 Ob 591/90
    Veröff: EvBl 1992/109 S 503
  • 3 Ob 237/16y
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 3 Ob 237/16y
    Auch; Veröff: SZ 2017/7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0014608

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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