Norm
StGB §21 Abs1Rechtssatz
Mit dem Einwand, das vom Schöffengericht befürchtete künftige Verhalten des Betroffenen sei nicht als strafbedrohte Handlung mit schweren Folgen anzusehen, wird der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 11 2. Fall StPO geltend gemacht.Mit dem Einwand, das vom Schöffengericht befürchtete künftige Verhalten des Betroffenen sei nicht als strafbedrohte Handlung mit schweren Folgen anzusehen, wird der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, 2. Fall StPO geltend gemacht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0090372Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022