Norm
ABGB §94Rechtssatz
Der Unterhalt der geschiedenen einkommenslosen Ehegattin gemäß § 66 EheG (§ 94 ABGB) bestimmt sich nach den in der Rechtsprechung entwickelten und vom Schrifttum gebilligten Berechnungsformel mit rund 33 % des Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen; bei einer konkurrierenden Sorgepflicht für Kinder ist der genannte Prozentsatz um etwa 4 % pro Kind zu verringern.Der Unterhalt der geschiedenen einkommenslosen Ehegattin gemäß Paragraph 66, EheG (Paragraph 94, ABGB) bestimmt sich nach den in der Rechtsprechung entwickelten und vom Schrifttum gebilligten Berechnungsformel mit rund 33 % des Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen; bei einer konkurrierenden Sorgepflicht für Kinder ist der genannte Prozentsatz um etwa 4 % pro Kind zu verringern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0009547Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.09.2023