RS OGH 2025/7/3 1Ob516/92; 2Ob218/97s; 6Ob280/98i; 3Ob54/98g; 1Ob307/01f (1Ob43/02h); 6Ob265/01s; 7O

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Veröffentlicht am 15.01.1992
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Rechtssatz

Als Maßstab des erlangten Gebrauchsvorteils kann grundsätzlich das gelten, was der Bereicherte sonst auf dem Markt für diesen Vorteil hätte aufwenden müssen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0019900

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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