- RS0018006">8 Ob 645/91
Veröff: ÖBA 1992,573 = ÖZW 1992,92 (Lindinger) = EvBl 1992/131 S 583 = RdW 1992,140 = ecolex 1992,317
- RS0018006">8 Ob 587/93
Auch; nur: Die Schutzwürdigkeit des Begünstigten aus einer Bankgarantie ist dann nicht mehr gegeben, wenn er eine Leistung in Anspruch nimmt, obwohl schon eindeutig feststeht, dass er keinen derartigen Anspruch gegen den Dritten hat und daher das Erhaltene jedenfalls sofort wieder herauszugeben hätte. Die Inanspruchnahme der Garantie durch den Begünstigten wäre hier eine missbräuchliche Rechtsausübung. (T1) Veröff: SZ 66/82 = EvBl 1994/57 S 276 = ÖBA 1994,73 = WBl 1993,329
- RS0018006">5 Ob 540/93
Vgl; nur T1; Veröff: SZ 66/140
- RS0018006">1 Ob 554/94
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Dokumentenakkreditiv (T2) Veröff: SZ 67/111
- RS0018006">4 Ob 2330/96t
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 4 Ob 2330/96t
nur: Die Schutzwürdigkeit des Begünstigten aus einer Bankgarantie ist dann nicht mehr gegeben, wenn er eine Leistung in Anspruch nimmt, obwohl schon eindeutig feststeht, dass er keinen derartigen Anspruch gegen den Dritten hat und daher das Erhaltene jedenfalls sofort wieder herauszugeben hätte. Die Inanspruchnahme der Garantie durch den Begünstigten wäre hier eine missbräuchliche Rechtsausübung. Voraussetzung für Rechtsmissbrauch - dabei muß an
§ 1295 Abs 2 ABGB im Sinne der neueren Judikatur und der Lehre abgeknüpft werden - ist, daß zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein krasses Missverhältnis besteht. (T3)
- RS0018006">7 Ob 145/97t
Auch; nur T1; Beisatz: Bei Beurteilung der Frage, ob dem Begünstigten der Vorwurf des Rechtsmißbrauches zu machen ist, kommt es auf dessen Wissensstand bzw die Beweislage im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Garantie an, wobei allenfalls die Entwicklungen innerhalb eines gewissen kurzen Zeitraumes, nämlich insbesondere noch innerhalb der vereinbarten Leistungsfrist, zugrundezulegen sind. (T4)
- RS0018006">8 Ob 343/97t
Vgl auch; nur T1
- RS0018006">6 Ob 293/97z
Auch; Beisatz: Rechtsmissbrauch, wenn dem Begünstigten anzulasten ist, daß er im Bewußtsein der mangelnden Fälligkeit die Garantie vor Eintritt des Garantiefalls zu vertragsfremden Zwecken nützen wollte. (T5)
- RS0018006">9 Ob 265/99g
- RS0018006">8 Ob 291/99y
Beisatz: Für die Annahme einer rechtseinschränklichen Inanspruchnahme der Rückgarantie durch die aus dieser Rückgarantie begünstigte "Zweitbank" reicht die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Begünstigten aus der Hauptgarantie nicht aus. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Zweitbank wird dann angenommen, wenn sie dem Begünstigten aus der Hauptgarantie zahlt, obwohl sie den Rechtsmissbrauch des Begünstigten kennt und es für sie liquide beweisbar ist, dass der Begünstigte die Hauptgarantie rechtsmissbräuchlich in Anspruch nimmt. (T6)
- RS0018006">9 Ob 319/99y
nur T1
- RS0018006">7 Ob 109/01g
- RS0018006">2 Ob 233/01f
nur T1
- RS0018006">3 Ob 158/03m
- RS0018006">1 Ob 66/04v
- RS0018006">9 Ob 83/04b
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2
- RS0018006">7 Ob 88/05z
- RS0018006">10 Ob 41/05k
Auch; nur: Voraussetzung für Rechtsmissbrauch - dabei muss an
§ 1295 Abs 2 ABGB im Sinne der neueren Judikatur und der Lehre abgeknüpft werden - ist, dass zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein krasses Missverhältnis besteht. (T7)
- RS0018006">9 Ob 112/06w
Vgl auch
- RS0018006">9 Ob 8/10g
Auch; nur T1
- RS0018006">5 Ob 103/11z
Vgl auch
- RS0018006">10 Ob 14/14b
Entscheidungstext OGH 25.03.2014 10 Ob 14/14b
Vgl auch; nur T1
- RS0018006">4 Ob 170/14z
Entscheidungstext OGH 18.11.2014 4 Ob 170/14z
Vgl
- RS0018006">7 Ob 53/15t
Entscheidungstext OGH 23.03.2015 7 Ob 53/15t
Auch
- RS0018006">9 Ob 9/16p
Entscheidungstext OGH 18.03.2016 9 Ob 9/16p
Vgl auch; Beisatz: Dem Garanten steht bei rechtsmissbräuchlichem Abruf der Bankgarantie durch den Begünstigten im Fall der Auszahlung ein eigener Rückabwicklungsanspruch gegen den Begünstigten zu. (T8)
- RS0018006">1 Ob 166/17v
Vgl auch; Beis wie T4
- RS0018006">8 Ob 140/18y
Auch; nur T1
- RS0018006">9 Ob 28/19m
Auch; nur T3; nur T7; Beisatz: Bedeutsam für das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs bei Inanspruchnahme der Garantie sind vor allem die Absicht, etwas zu begehren, was nicht gebührt und daher sofort wieder zurückzuerstatten ist, der Abruf zu einem anderen Sicherungszweck als dem im Kausalverhältnis begründeten und die Gefahr eines Schadenseintritts. (T9)
- RS0018006">9 Ob 30/21h
Vgl; Beis nur wie T4; Beisatz: Hier: Sicherstellungsrecht nach
§ 1170b ABGB. (T10)
- RS0018006">1 Ob 44/24p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.05.2024 1 Ob 44/24p
vgl; Beisatz: Hier: Garantieerklärung, die auf eine Bestimmung im Generalunternehmervertrag Bezug nimmt, wonach bei der Schlussrechnung die Zahlung des Werklohns (erst) nach Mängelfreistellung zu erfolgen hat. (T11)
- RS0018006">3 Ob 172/25b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.12.2025 3 Ob 172/25b
nur T1; Beisatz wie T4