RS OGH 1992/1/16 7Ob506/92, 1Ob39/97k, 1Ob115/02x, 9Ob151/04b

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Veröffentlicht am 16.01.1992
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Norm

ABGB §427
ABGB §943
ABGB §1005

Rechtssatz

Eine mündliche Bevollmächtigung zur Behebung eines Sparbuches muß jedenfalls dann als wirkliche Übergabe des Sparbuches angesehen werden, wenn dem Beschenkten der für die Herausgabe des Buches erforderliche Hinterlegungsschein übergeben wird und beim Hinterleger bereits eine schriftliche Vollmacht erliegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0011180

Dokumentnummer

JJR_19920116_OGH0002_0070OB00506_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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