RS OGH 1992/1/16 7Ob506/92, 4Ob516/95, 1Ob39/97k, 1Ob47/99i, 1Ob115/02x, 7Ob118/02g, 6Ob308/02s, 9Ob

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Veröffentlicht am 16.01.1992
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Norm

ABGB §943
ABGB §956

Rechtssatz

Wirkliche Übergabe eines hinterlegten Sparbuches ist auch dann anzunehmen, wenn dem Beschenkten der unmittelbare Zugriff auf das Sparbuch und das Guthaben ermöglicht wird (hier Bekanntgabe des Losungswortes und Übergabe einer Vollmacht die dem Beschenkten die Möglichkeit der Erlangung sowohl des Sparbuches als auch des Guthaben ermöglichte.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 506/92
    Entscheidungstext OGH 16.01.1992 7 Ob 506/92
    Veröff: ÖBA 1992,746
  • 4 Ob 516/95
    Entscheidungstext OGH 28.03.1995 4 Ob 516/95
  • 1 Ob 39/97k
    Entscheidungstext OGH 25.02.1997 1 Ob 39/97k
    Auch
  • 1 Ob 47/99i
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 1 Ob 47/99i
    Vgl; nur: Wirkliche Übergabe eines hinterlegten Sparbuches ist auch dann anzunehmen, wenn dem Beschenkten der unmittelbare Zugriff auf das Sparbuch und das Guthaben ermöglicht wird. (T1); Beisatz: Der Ausdruck "wirkliche Übergabe" bedeutet nichts anderes als das Gegenteil der bloßen Zusicherung oder des bloßen Schenkungsversprechens. (T2); Veröff: SZ 72/182
  • 1 Ob 115/02x
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 115/02x
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Für ein Wertpapierdepot kann nichts anderes gelten als für ein deponiertes Sparbuch. (T3)
  • 7 Ob 118/02g
    Entscheidungstext OGH 26.06.2002 7 Ob 118/02g
    Vgl auch
  • 6 Ob 308/02s
    Entscheidungstext OGH 11.09.2003 6 Ob 308/02s
    Vgl
  • 9 Ob 151/04b
    Entscheidungstext OGH 06.04.2005 9 Ob 151/04b
    Vgl; Beis wie T3
  • 6 Ob 53/08z
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 53/08z
    Vgl; Beisatz: Hier: Typ 2-Sparbuch. Die vom Erblasser verfügte „Banksperre", die eine Auszahlung des Sparbuchs erst an die Vorlage einer Sterbeurkunde knüpfte, die bloße Übergabe des Sparbuchs und Nennung des Losungsworts ermöglichte dem Empfänger gerade keine unmittelbare Verfügung über das Sparguthaben. Im Hinblick auf diese Besonderheit könnte eine wirkliche Übergabe im Sinne des § 943 ABGB nur dann vorliegen, wenn der Erblasser sich mit der Übergabe jeder Dispositionsmöglichkeit über das Sparbuch begeben hätte und auch keine Möglichkeit mehr gehabt hätte, durch eine allfällige Rücknahme der Sperre die beim Sparbuch bestehenden Dispositionsmöglichkeiten zu beeinflussen. (T4); Beisatz: Die bloße Übergabe als solche ist jedenfalls noch nicht aussagekräftig, weil sie zur Erfüllung verschiedenster Rechtsgeschäfte (Verwahrung, Leihe, Prekarium, Miete, Schenkung ua) erfolgen kann und über ihren Zweck für sich allein nichts aussagt (5 Ob 521/85). (T5); Beisatz: Muss aber erst auf eine hinzutretende Erklärung des Erblassers zurückgegriffen werden, kann durch die Übergabe als solche der Beweiszweck nicht erreicht sein (5 Ob 521/85). (T6)
  • 6 Ob 252/08i
    Entscheidungstext OGH 15.01.2009 6 Ob 252/08i
    Vgl; Bem: 2.Rechtsgang zu 6 Ob 53/08z. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0018920

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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