Norm
ASVG §506 Abs1Rechtssatz
Vom Versicherungsträger ist im Begünstigungsverfahren eine feststellende Entscheidung über den Umfang der Begünstigung zu treffen. Es handelt sich dabei um eine Verwaltungssache, die dem verwaltungsbehördlichen Rechtszug unterliegt. Den Gerichten ist eine Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Begünstigung vorliegen, entzogen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0085684Dokumentnummer
JJR_19920128_OGH0002_010OBS00287_9100000_003