RS OGH 1992/1/28 10ObS287/91, 10ObS102/95, 10ObS2139/96y, 10ObS438/97b, 10ObS274/00t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1992
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Norm

ASVG §506 Abs1

Rechtssatz

Vom Versicherungsträger ist im Begünstigungsverfahren eine feststellende Entscheidung über den Umfang der Begünstigung zu treffen. Es handelt sich dabei um eine Verwaltungssache, die dem verwaltungsbehördlichen Rechtszug unterliegt. Den Gerichten ist eine Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Begünstigung vorliegen, entzogen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 287/91
    Entscheidungstext OGH 28.01.1992 10 ObS 287/91
    Veröff: SSV-NF 6/5
  • 10 ObS 102/95
    Entscheidungstext OGH 08.06.1995 10 ObS 102/95
    Beisatz: Nur dann, wenn im Verwaltungsverfahren ein feststellender Bescheid über die Begünstigung ergangen ist, ist bei der Entscheidung in Leistungssachen von der gewährten Begünstigung im bescheidmäßigen Umfang auszugehen (SSV-NF 6/5; vgl auch 7/103). (T1)
  • 10 ObS 2139/96y
    Entscheidungstext OGH 30.07.1996 10 ObS 2139/96y
    Auch; Veröff: SZ 69/175
  • 10 ObS 438/97b
    Entscheidungstext OGH 15.09.1998 10 ObS 438/97b
    Beisatz: Die erteilte Begünstigung entfaltet im Rahmen der Vorfragenprüfung durch das Gericht für ein nachfolgendes Leistungs(streit)verfahren konstitutive Wirkung. (T2)
  • 10 ObS 274/00t
    Entscheidungstext OGH 19.12.2000 10 ObS 274/00t
    Vgl auch; Beisatz: Wurde vom Versicherungsträger bescheidmäßig die Begünstigung in bestimmtem Umfang festgestellt und eine weiterreichende Begünstigung rechtskräftig abgelehnt, wurde damit für das Leistungsstreitverfahren vor Gericht konstitutiv festgestellt, dass über das im Bescheid festgesetzte Ausmaß hinaus keine weitere Begünstigung gewährt wird. (T3); Beisatz: Zweiter Rechtsgang zu 10 ObS 438/97b. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0085684

Dokumentnummer

JJR_19920128_OGH0002_010OBS00287_9100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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