Norm
MRG §2 Abs1Rechtssatz
Vor dem Inkrafttreten des MRG begründete der zwischen dem - auch bloß obligatorischen - Fruchtnießer einer Wohnung und einem Dritten abgeschlossenen Mietvertrag - zum Unterschied von der Rechtslage nach dem Inkrafttreten des MRG (siehe 5 Ob 79/91) - ein Hauptmietverhältnis. An der Rechtsnatur dieses Hauptmietverhältnisses hat sich durch das Inkrafttreten des MRG nichts geändert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069513Dokumentnummer
JJR_19920128_OGH0002_0050OB00063_9100000_001