RS OGH 1992/1/28 5Ob63/91

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Veröffentlicht am 28.01.1992
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Norm

MRG §2 Abs1
MRG §43 Abs1

Rechtssatz

Vor dem Inkrafttreten des MRG begründete der zwischen dem - auch bloß obligatorischen - Fruchtnießer einer Wohnung und einem Dritten abgeschlossenen Mietvertrag - zum Unterschied von der Rechtslage nach dem Inkrafttreten des MRG (siehe 5 Ob 79/91) - ein Hauptmietverhältnis. An der Rechtsnatur dieses Hauptmietverhältnisses hat sich durch das Inkrafttreten des MRG nichts geändert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069513

Dokumentnummer

JJR_19920128_OGH0002_0050OB00063_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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